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Voraussetzung für die Freigabe des Sonntagsverkaufs ist das Vorliegen eines besonderen Anlasses.

Besondere Anlässe* können sein:

  • Märkte
  • Messen
  • ähnliche Veranstaltungen (Ähnliche Veranstaltungen sind Sport- und Kulturveranstaltungen, Gartenschauen sowie Veranstaltungen mit traditioneller, überörtlicher Bedeutung, wie z. B. Ausstellungen, Volks- und Heimatfeste, Tagungen und Kongresse, die seit Jahren bestehen, auf historischen Begebenheiten beruhen und aufgrund der erheblich regionalen Ausstrahlung und Qualifizierung der Veranstaltung einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen.

*Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für das Ladenöffnungsgesetz M-V für die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um dem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV vorgegebenen Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden.
Für die Annahme dieses besonderen Sachgrundes reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes aber grundsätzlich weder ein bloß wirtschaftliches Interesse der Verkaufsstelleninhaber, noch ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer am Sonntag.
Die Veranstaltung selbst muss ein hohes Eigengewicht haben, das sie von sich aus geeignet ist, einen beträchtlichen Besucherstrom auszulösen. Der Besucherstrom dürfe nicht umgekehrt erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstelle ausgelöst werden.