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Rechtliche Grundlagen

§ 49 Schulgesetz M-V (SchulG M-V) - Pflichten der Erziehungsberechtigten

(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,

1. die Schulpflichtige oder den Schulpflichten zur Schule an- und abzumelden,

[…]

§ 43 SchulG M-V – Beginn der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Ent-scheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.

(2) Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.

§ 45 SchulG M-V – Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen

(1) […] Satz 3
Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches sowie in eine berufliche Schule besteht nur an der örtlich zuständigen Schule. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist. Am Mehrfachstandort besteht im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches nach Wahl.

§ 46 SchulG M-V – Örtlich zuständige Schule

(1) Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht.

(2) Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers.

[…]

(3) Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches sowie einer anderen beruflichen Schule gestatten, ins-besondere wenn

1. die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierig-keiten zu erreichen ist und keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich ist,

2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder

3. besondere soziale Umstände vorliegen.

Der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Primarbereiches bedarf der Zustim-mung des aufnehmenden Schulträgers. Widerspruchsbehörde in Bezug auf den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches ist die oberste Schulbehörde.


Verwaltungsvorschrift „Die Arbeit in der Grundschule (VV „Die Arbeit in der Grundschule“)


9.3 Schulpflichtig werdende Kinder sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres durch die Erziehungsberechtigten an der örtlich zuständigen Schule anzumelden.

9.3.4 Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Schulträger der örtlich zuständigen
Schule und der unteren Schulaufsicht bis zum 31.01. des Jahres mitzuteilen, welche Kinder zum Schuljahresbeginn aufgenommen werden.

9.3.5 Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ist den Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der örtlich zuständigen Schule oder der Schule in freier Trägerschaft schriftlich mitzuteilen.

9.5.2 Die Entscheidung über die vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule, auch bei einer gewünschten Beschulung in einer Schule in freier Trägerschaft.
Hierzu werden das Ergebnis der schulärztlichen Einschulungsuntersuchung und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten die Entwicklungsdokumentation aus der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege sowie ggf. weitere medizinische Gutachten einbezogen.

§ 1 Schulpflichtverordnung M-V (SchPflVO M-V) – Beginn des Schulverhältnisses

(1) Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig werden oder die deren vorzeitige Aufnahme beantragen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Schulgesetzes), melden ihre Kinder bei der örtlich zuständigen Schule an. § 41 Absatz 3 des Schulgesetzes und § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt. Ein Termin wird den Erziehungsberechtigten in einer Form, durch die die Kenntnisnahme in der Regel gesichert ist, öffentlich bekanntgegeben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst eine schulärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder.

§ 5 SchPflVO M-V – Zuweisung der Schülerinnen und Schüler

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers.

(2) In den Fällen, in denen Anmeldungen für eine bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt werden können, berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich der zuständigen Schulbehörde. Sie oder er fordert die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler auf, eine Ersatzwahl anzugeben. Machen sie davon keinen Gebrauch oder ist auch die Aufnahmekapazität der weiteren gewählten Schule erschöpft, trifft die zuständige Schulbehörde für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unter Beachtung des § 45 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes die Entscheidung.