Rücktrittsforderung unbegründet
Die gegen die Gemeindewahlleiterin der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg erhobene Rücktrittsforderung ist nicht nachvollziehbar und verfängt nicht. Das von dem Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern und anschließend der Gemeindewahlleiterin eingeleitete Verfahren zur Absage der Wahl der Stadtvertretung im Wahlbereich 1 der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg und der Initiierung der Nachwahl war korrekt.
Nach Bekanntwerden der Entscheidung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Mai 2024 waren die Fraktionen der Stadtvertretung der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg unverzüglich zu informieren, da die Stadtvertretung den Termin für die Nachwahl zu bestimmen hat und dieser tunlichst vor dem Beginn der Sommerferien in Mecklenburg-Vorpommern liegen sollte.
Die Vertrauenspersonen sind im Wahlvorschlagsverfahren und Wahlprüfungsverfahren zu involvieren. Das Wahlvorschlagsverfahren ist von dem Stimmzettelmangel jedoch nicht betroffen und in einem Wahlprüfungsverfahren befindet man sich derzeit nicht. Gleichwohl sollten die Vertrauenspersonen benachrichtigt werden. Nachdem das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern mitteilte, dass die Anordnung zur Absage der Wahl und zur Durchführung einer Nachwahl ausschließlich in Form einer E-Mail übersandt wurde, wurden unverzüglich sämtliche Vertrauenspersonen ebenfalls am 28. Mai 2024 benachrichtigt. Soweit die FDP behauptet, ihre Vertrauensperson sei nicht informiert worden, ist diese Behauptung in zweifacher Hinsicht unrichtig: Die FDP wurde einerseits als Mitglied der CDU/FDP-Fraktionen in der Stadtvertretung der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg am 28. Mai 2024 um 11:04 Uhr von der Anordnung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung in Kenntnis gesetzt und nachfolgend wurde die Vertrauenspersonen unmittelbar am 28. Mai 2024 um 17:23 Uhr informiert.
Die FDP wird auch nicht gehindert, ihre Rechte wahrzunehmen. Schließlich hat sie selbst auf den Stimmzettelmangel hingewiesen und die Einstellung der Wahlhandlung gefordert. Dieser Hinweis hat zu einer Absage der Wahl in dem von dem Stimmzettelmangel betroffenen Wahlbereich und der Anordnung der Durchführung einer Nachwahl mit korrekten Stimmzetteln geführt. Insoweit hat die FDP bereits ihr Ziel erreicht. Darüber hinaus steht es ihr nach wie vor frei, einen zulässigen Wahleinspruch gemäß § 35 LKWG MV einzulegen.