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Was kann ich erklären?
Mit Ihrer Erklärung können Sie Ihren Geschlechtseintrag neu bestimmen oder Ihren Geschlechtseintrag ganz streichen lassen. Die Neubestimmung kann in divers, männlich oder weiblich erfolgen. Zusätzlich erklären Sie, welcher Vorname Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entspricht. Sie müssen Ihren Vornamen nicht ändern. Entspricht der bisher von Ihnen geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so können Sie den bisherigen Vornamen behalten.

Wer darf eine Erklärung abgeben?
Grundsätzlich kann jede Person eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht.

Sollten Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine blaue Karte EU besitzen.

Wenn Ihr Aufenthaltstitel innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Erklärung gemäß § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen wird und dies zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.

Wie kann ich mich für eine Erklärung anmelden?
Sie können sich in jedem deutschen Standesamt schriftlich oder mündlich anmelden.
Für eine schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte das Formular unter "Downloads " und senden uns dieses vollständig ausgefüllt ab dem 1. August 2024 per Post zu. Fügen Sie dem Schreiben bitte die benötigten Dokumente bei.

Sobald Ihre Anmeldung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung. Vor Ablauf der 3-monats-Frist nehmen wir dann zwecks Terminvereinbarung zur Abgabe der Erklärung Kontakt mit Ihnen auf.

Für eine mündliche Anmeldung vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail einen Termin zur Vorsprache (Standesamt@neubrandenburg.de; 0395 555 1215). Bitte bringen Sie zu dem Termin die benötigten Dokumente mit.

Wo kann ich mich anmelden und später die Erklärung abgeben?
Sie können die Erklärung bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Erklärung bei dem Standesamt abgeben, wo Sie sich für die Erklärung angemeldet haben. Sollten Sie in Deutschland geboren sein oder geheiratet haben, werden wir die Erklärung an Ihr zuständiges Geburtsstandesamt oder Eheschließungsstandesamt weiterleiten.

Erklärungen von Minderjährigen und Personen, die unter Betreuung stehen
Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren können selbst keine Erklärung abgeben. Hier geben die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung ab. Das Kind muss der Erklärung jedoch zustimmen, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist. Wenn Sie als gesetzlicher Vertreter einen Vormund haben, muss das Familiengericht zusätzlich der Erklärung zustimmen.

Als gesetzliche Vertreter müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, allerdings müssen die gesetzlichen Vertreter dieser Erklärung zustimmen. Wenn die gesetzlichen Vertreter die Zustimmung verweigern, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.

Als minderjährige Person müssen Sie sich vor der Erklärung beraten lassen. Sie können sich von Personen beraten lassen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind.

Geschäftsunfähige volljährige Person
Wenn Sie als geschäftsunfähige volljährige Person einen Betreuer haben, kann nur Ihr Betreuer die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Dies muss jedoch vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.

Vornamenbestimmung bei Rückänderung
Wenn Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören, können Sie auch vor Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben.

Vorsprache
Wenn Sie sich postalisch für die Erklärung anmelden, müssen Sie nicht persönlich erscheinen. Wenn Sie sich persönlich anmelden wollen, benötigen Sie einen Termin.
Diesen vereinbaren Sie bitte telefonisch oder per E-Mail (Standesamt@neubrandenburg.de; 0395 555 1215).

Für die eigentliche Erklärung ist in jedem Fall eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich, da Sie persönlich erscheinen müssen.