- Vollzug eines vom Innenministerium M-V ausgesprochenen Verbotes eines öffentlichen Vereins
- Ausstellung einer Bescheinigung für Ausländervereine
- Oberbürgermeister kann Auskunft verlangen bei ausländischen Vereinen über
- deren Tätigkeit
- wenn sie sich politisch betätigen zu Namen und Anschrift ihrer Mitglieder und/bzw. Herkunft und Verwendung ihrer Mittel
- Verlangen von gleichen, wie o. a. Angaben zu gegründeten organisatorischen Einrichtungen bzw. deren Unterhaltung von Vereinen (ausländ.)
- Mitteilung dieser Angaben an das Bundesverwaltungsamt
Allgemeine Informationen:
- Verbotsbehörden sind
- a) Bundesinnenministerium für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt
- b) Landesinnenministerium M-V
- Oberbürgermeister kann für Ermittlungen der Verbotsbehörde in Anspruch genommen werden
- Ausländervereine haben Melde- und Auskunftspflicht bei zuständiger Behörde (hier Oberbürgermeister)