Allgemeine Ordnungswidrigkeiten
Ahndung von Verstößen gegen Bundesgesetze, Landesgesetze, Verordnungen, Satzungen der Stadt (z. B. Hundeverordnung, Grünsatzung, Abfallbeseitigungssatzung), welche den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen.
Im Ordnungswidrigkeitsverfahren (OWI) werden die Bezeichnungen: Betroffener, Tat, Tatort, Tatzeit verwendet und müssen genau bestimmt sein. Aufgrund von Anzeigen der Polizei, der Ämter im Hause und von Bürgern erfolgt eine Prüfung des Sachverhalts und der möglichen zur Anwendung kommenden Bußgeldvorschriften.
Bei einer Tatbestandserfüllung wird die Zuwiderhandlung geahndet. Die Ahndung kann ein Verwarngeldangebot gemäß § 56 OWiG 5,00 € bis 35,00 € oder ein Bußgeldbescheid gemäß § 66 OWiG sein. Dem Betroffenen muss jedoch Gelegenheit gegeben werden, sich zum Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG).
Bei geringfügigen OWI kann ein Verwarngeldangebot in Betracht kommen. Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld innerhalb einer Woche unter Angabe des Aktenzeichens einzahlt. Eine Belehrung bzw. Hinweise zum Verwarngeldangebot kann der Betroffene aus dem Formular entnehmen.
Einen Anspruch auf eine Verwarnung hat der Betroffene nicht.
Wird wegen der Zuwiderhandlung ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen erlassen, besteht die Möglichkeit des Einspruchs (§ 67 OWiG). Die Behörde hat nun die Nachprüfungspflicht.
Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, wird das Verfahren über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht weitergeleitet.
Der Bußgeldrahmen ist aus der anzuwendenden Bußgeldvorschrift zu entnehmen.
Bearbeitungsfristen
Die Verfolgungsverjährung ist im § 31 OWiG geregelt und beträgt für allgemeine Ordnungswidrigkeiten je nach angewandter Bußgeldvorschrift sechs Monate bis zu drei Jahren.
Besonderheiten
Durch die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gemäß § 33 OWiG wird die Verjährungsfrist hinausgeschoben.
Die Einspruchsfrist bei Bescheiden beträgt zwei Wochen nach Zustellung (§ 52 OWiG).
Bei Fristversäumnis kann der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag stellen (§ 52 OWiG).
Gegen Maßnahmen der Behörde kann der Betroffene einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG stellen.
Notwendige Unterlagen
Zum Gespräch sind mitzubringen:
-
- Schreiben oder Bescheid der Behörde
- ggf. Personalausweis.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bundesgesetze
- Landesgesetze
- Verordnungen und Satzungen der Stadt
Gebühren
Werden nur bei Bußgeldbescheiden erhoben.
- Die Gebühr beträgt 15 % der Geldbuße, mindestens jedoch 20,00 €.
- Zudem werden Auslagen erhoben - 5,60 € für die Postzustellungsurkunde.