Ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug
- Entfernen/Entsorgen von ordnungswidrig abgestellten Fahrzeugen
- Erstellung von Ordnungsverfügungen zur Beseitigung ordnungswidrig abgestellter Fahrzeuge
- Erstellung eines Leistungsbescheides für die durch die Entsorgung des Fahrzeuges entstandenen Kosten
- Ahndung der Ordnungswidrigkeit
Allgemeine Informationen:
- Eigentümer von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen dürfen diese nicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen abstellen.
- Nicht betriebsberechtigte Fahrzeuge sind z. B. stillgelegte, endgültig abgemeldete Fahrzeuge, die längere Zeit ohne gültigen TÜV- und ASU-Nachweis sind.
- Ist der Halter des Fahrzeuges anhand des amtlichen Kennzeichens zu ermitteln und ist das Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt, wird eine Ordnungsverfügung gegen den Eigentümer erlassen, mit der Auflage, das Fahrzeug innerhalb einer gesetzten Frist aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.
- Kommt er dieser Forderung nicht nach, wird die Entfernung und Verwertung des Fahrzeuges durch das Ordnungsamt mittels einer vertraglich gebundenen Firma veranlasst.
- Die entstandenen Kosten werden vom Eigentümer des Fahrzeuges in Form eines Leistungsbescheides in Rechnung gestellt.
- Parallel dazu läuft das Ordnungswidrigkeitsverfahren.
- Kraftfahrzeuge oder Anhänger an denen keine amtlichen Kennzeichen vorhanden sind und die auf öffentlichen Flächen oder außerhalb bebauter Ortsteile abgestellt sind, erhalten einen Aufkleber (nach § 15 (4) Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) mit der Forderung, das Fahrzeug innerhalb eines Monats zu entfernen.
- Nach Ablauf der Frist wird ebenfalls die Entsorgung durch die Stadt veranlasst.
- Anhand der Fahrgestellnummer wird der Halter ermittelt und analog ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet und ein Leistungsbescheid für die entstandenen Kosten erstellt.
Besonderheiten
- Ohne vorherige Information an den Eigentümer und ohne Anbringung eines Aufklebers werden Fahrzeuge durch das Ordnungsamt im sofortigen Vollzug beseitigt, wenn eine gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann und die Maßnahme zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
Notwendige Unterlagen
- Schreiben/Bescheid der Behörde
- Nachweis zum Fahrzeug
Rechtsgrundlagen
- Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V (SOG M-V)
- Straßen-Wege-Gesetz (StrWG)
- Kreislaufwirtschafts-Abfall-Gesetz (KrW-AbfG)
- Altauto-Verordnung
- StraßenVerkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Straf-Prozess-Ordnung (StPO)
Gebühren
- Gebühren entstehen für den Bußgeldbescheid, 5 % der Geldbuße gemäß § 107 OWiG
- Gebühren für den Leistungsbescheid 10 % der Kosten gemäß § 4 (3) VwVKO