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Was erledige ich wo?

Überwachung und Anleitung der in der Stadt gemeldeten Fahrlehrer und Fahrschulen

Erteilung von Fahrlehrererlaubnissen, Fahrschulerlaubnissen sowie Erlaubnissen zur Durchführung von Aufbauseminaren entsprechend §§ 2 a und 4 Straßenverkehrsgesetz.

Allgemeine Informationen:

  • Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A (ohne Beschränkung auf leistungsbegrenzte Krafträder), CE und DE erteilt.

  • Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt.

Besondere Voraussetzungen

  • Entsprechend §§ 2 und 11 des Fahrlehrergesetzes

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • Bei Vorlage aller erforderlichen Dokumente ca. 3 Arbeitstage.

Notwendige Unterlagen

  • Entsprechend §§ 3 und 12 des Fahrlehrergesetzes

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrer-Gesetz)