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Beurkundung von Geburten/Geburtsanzeige

  • Die Geburt eines Kindes im Standesamtsbereich ist der/dem Standesbeamtin/en anzuzeigen und von dieser/diesem zu beurkunden.

Allgemeine Informationen:

  • Die Geburt ist binnen einer Woche der/dem zuständigen Standesbeamtin/en anzuzeigen. Zur Anzeige sind - und zwar in nachstehender Reihenfolge - verpflichtet:
    1. der Vater des Kindes, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist
    2. die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
    3. der Arzt, der dabei zugegen war
    4. jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
    5. die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist
  • Die Anzeige ist mündlich zu erstatten.
  • Bei Geburten in öffentlichen Entbindungs-, Hebammen-, Kranken- oder ähnlichen Anstalten ist ausschließlich der Leiter der Anstalt oder der von der zuständigen Behörde ermächtigte Beamte oder Angestellte zur Anzeige verpflichtet. Hier erfolgt die Anzeige in schriftlicher Form.

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • Entgegengenommene Anzeigen werden zum nächsten Sprechtag beurkundet (sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen).

Besondere Voraussetzungen

  • Zur Information über Geburten auf Seeschiffen. Landfahrzeugen oder Luftfahrzeugen ist die/der Standesbeamtin/e zu befragen.

Besonderheiten

  • Durch den Standesbeamten ist vor Beurkundung zur klären, ob ein Kind ausländischer Staatsangehöriger durch Geburt im Bundesgebiet die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG), ggf. kann es dadurch zu einer längeren Bearbeitungszeit kommen.
  • Ordnungswidrig handelt, wer die Anzeigefristen nicht einhält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.
  • Urkunden können zum nächsten Sprechtag im Historischen Torwächterhaus im Friedländer Tor 1, 17033 Neubrandenburg abgeholt werden.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ledige Bürgerinnen legen ihre Geburtsurkunde vor
  • hat der Vater eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung geleistet, so ist diese Urkunde mitzubringen
  • bei Erklärung über gemeinsame Sorge (Sorgeerklärung) ist diese vorzulegen
  • Eheurkunde
  • für Geschiedene ist die Eheurkunde mit Scheidungsvermerk oder Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil notwendig
  • für Verwitwete ist die Eheurkunde und Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten notwendig

Rechtsgrundlagen

  • Personenstandsgesetz in der Fassung vom 08. August 1957 mit späteren Änderungen
  • Personenstandsverordnung

Gebühren

  • Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Für eine weitere Urkunde, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, fallen 7,50 Euro an.