Sprungziele
Inhalt

Was erledige ich wo?

Beurkundung von Sterbefällen/Sterbefallanzeige

  • Sterbefälle im Standesamtsbezirk sind den Standesbeamten anzuzeigen und von diesen zu beurkunden

Allgemeine Informationen:

  • Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen.Zur Anzeige des Sterbefalles sind - und zwar in nachfolgender Reihenfolge - verpflichtet:
    • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
    • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
    • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
  • Die Anzeige (1. bis 3.) ist mündlich zu erstatten. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung zur schriftlichen Anzeige verpflichtet.
  • Bestattungsunternehmen können im Auftrag schriftlich anzeigen.

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich bei unnatürlichen Sterbefällen verzögern, da die Anzeige der zuständigen Polizeiinspektion sowie die Freigabe durch den Staatsanwalt abzuwarten ist.

Besondere Voraussetzungen

  • Für Sterbefallanzeigen, auf Seeschiffen oder im Ausland, sind Informationen von den Standesbeamten einzuholen.

Besonderheiten

  • Ordnungswidrig handelt, wer die Anzeigefrist nicht einhält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • Geburtsurkunde
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
  • eine ärztliche Bescheinigung über den Tod
  • ggf. weitere Unterlagen, die zum Nachweis erforderlich sind

Rechtsgrundlagen

  • Personenstandsgesetz in der Fassung vom 19. Februar 2007 mit späteren Änderungen
  • Personenstandsverordnung vom 22. November 2008
  • Kostenverordnung des Innenministeriums M-V

Gebühren

  • Für die Sterbeurkunde wird eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Für eine weitere Urkunde, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, fallen 7,50 Euro an.