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Was erledige ich wo?

Beurkundungen (besondere Beurkundungen)

Der Standesbeamte ist befugt, Erklärungen

  • zur Namensführung der Ehegatten
  • zur Namensführung der Kinder
  • zur Namensführung der Vertriebenen und Spätaussiedler sowie Erklärungen der Vaterschaft oder Mutterschaft öffentlich zu beurkunden.

Allgemeine Informationen:

  • Die öffentlichen Beglaubigungen oder die Beurkundung von Erklärungen zur Namensführung sind nicht mit der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu vergleichen/identisch.
  • Ehegatten können die Erklärung zur Namensführung in der Ehe nachholen, wenn bei einer Eheschließung im Ausland von zwei Deutschen bzw. eines Deutschen mit einem ausländischen Staatsangehörigen eine Namenswahl nach dem Recht eines Staates nicht erklärt wurde.
  • Erklärte Doppelnamen können widerrufen werden oder die Voranstellung sowie Anfügung des Geburtsnamens bzw. den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführte Familienname erklärt werden.
  • Verwitwete oder Geschiedene können frühere Namen wieder annehmen.
  • Zur Namensführung der Kinder, der Spätaussiedler und Vertriebenen sowie zu Erklärungen der Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung sollte wegen der Vielfalt eine Standesbeamtin befragt werden.

Bearbeitungsfristen der Verwaltung

  • Eine sofortige Bearbeitung der Erklärung ist möglich
  • Die Bearbeitungszeit je Vorgang dauert etwa 45 Minuten

Hinweis:

Nach der vollzogenen Namensänderung sind die Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis) nicht mehr gültig und neu zu beantragen.

Besondere Voraussetzungen

  • Die Erklärenden müssen persönlich erscheinen, da die Erklärung niederzuschreiben ist und vor der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung vorgelesen wird und anschließend vom Erklärenden zu genehmigen und zu unterschreiben ist.

Besonderheiten

  • Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn beglaubigte Abschriften von anderen Standesämtern eingeholt werden müssen.

Notwendige Unterlagen

  • Die einzubringenden Unterlagen richten sich nach den einzelnen Erklärungen.
  • Antragsformular ist im Standesamt vorhanden.

Rechtsgrundlagen

  • Personenstandsgesetz in der Fassung vom 19. Februar 2007 mit späteren Änderungen
  • Personenstandsverordnung vom 22. November 2008
  • BGB
  • Kostenverordnung des Innenministeriums M-V

Gebühren

  • für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschrift: 35,00 Euro