Abweichung von baurechtlichen Vorschriften
- Antragsannahme und Bearbeitung
- Beratung
weitere Informationen:
Die Verfahrens- und Zulassungsvorschriften bei Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften sind in § 67 LBauO M-V geregelt.
Anträge sind gleichzeitig mit dem Bauantrag zu stellen und zu begründen. Soll vor Bauantragstellung über Frage einer Abweichung entschieden werden, so ist dies im Wege eines Vorbescheides (§ 75 LBauO M-V) möglich.
Eine isolierte Abweichung ist nur bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 61 LBauO M-V möglich.
Notwendige Unterlagen
Bei isolierter Abweichung:
- formloser Antrag, Begründung
- Bauvorlagen nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V), die für die Beurteilung erforderlich sind.
Rechtsgrundlagen
- Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334) in der derzeit gültigen Fassung
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612)
Gebühren
- Gebühren entsprechend Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neubrandenburg
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V) vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V, S. 588)