Baukontrolle
- Antragsannahme und Bearbeitung
- Beratung
Allgemeine Informationen:
- Die Bauaufsicht hat über die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen zu wachen, soweit nicht andere Behörden zuständig sind (§ 58 (1) LBauO M-V). Das gilt auch für verfahrensfreie oder genehmigungsfreigestellte Anlagen.
Notwendige Unterlagen
- schriftliche oder mündliche Anzeige bei Verdacht auf Nichteinhaltung von Vorschriften
Rechtsgrundlagen
- Landesbauordnung M-V in der derzeit geltenden Fassung
Gebühren
- Baugebührenverordnung in der derzeit geltenden Fassung