Gewerbe anmelden
Nr. 99050012104000Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z.B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine juristische Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neueinrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
- Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 GewO genannten Tätigkeiten, unter anderem:
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- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u.a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, dass gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wir
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit nach § 38 GewO. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular "Gewerbe-Anmeldung" (GewA 1). Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst an, sondern als Bevollmächtigter, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den sogenannten "Gewerbeschein"), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, kann Ihnen in der Regel die Bestätigung nach Anmeldung dieser ausgehändigt werden.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, das Statitisches Amt und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z.B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Rechtsgrundlagen
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 11 Gewerbeordnung (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- § 38 Gewerbeordnung (GewO)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
- Gewerbekostenverordnung - GewKostVO M-V
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist eine Vollmacht vom Gewerbetreibenden vorzulegen
- Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
- Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften, wie z. B. OHG, KG)
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Bei einem überwachungspflichtigem Gewerbe nach § 38 GewO ist ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister einzureichen.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind bei:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Ausnahmegenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde nach der Ihnen die Ausübung des betreffendes Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Kosten
Für die Gewerbeanmeldung fallen nach der Gewerbekostenverordnung M-V vom 1. September 2023, Tarifstelle 100.1 Verwaltungsgebühren in Höhe von 32,00 Euro an.
Bei überwachungspflichtigen Gewerbe fallen gesondert Gebühren für das Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister an.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Die Nichtanmeldung eines begonnen Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.