Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung
Nr. 99025005001000Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber/ der Erlaubnisinhaberin für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
• Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamtes*
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister*
• Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde*
• gegebenenfalls lebensmittelrechtlicher Unterrichtungsnachweis durch die Industrie- und Handelkammer
*nicht älter als 3 Monate
Voraussetzungen
Sie besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit.
Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 9 S. 1 GastG wird eine Gebühr von 103,00 - 931,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung erhoben.
• Entstehen der Gebührenschuld mit Eingang des Antrages bei der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg
• zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Tarifstelle 206 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
• bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
• bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
• Auszug Gewerbezentralregister
• Führungszeugnis
• Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes