Reisepass beantragen
Nr. 99085001012000Allgemeine Informationen
Bei Reisen innerhalb der EU genügt ein Personalausweis. Für Reiseziele über die EU hinaus ist in der Regel ein Reisepass erforderlich.
Die Identitäten der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union werden geschützt, indem EU-weit die Ausweisdokumente für Erwachsene und Kinder Mindestsicherheitsstandards erfüllen. Ausweisdokumente für Kinder sind nach denselben Normen konzipiert wie Ausweisdokumente für Erwachsene. Dazu gehört die Ausstattung mit einem Chip, wenn Ausweisdokumente mehrere Jahre gültig sein sollen.
Der Chip enthält unter anderem elektronische Sicherheitsmerkmale, welche leicht zu kontrollieren und sehr schwer zu fälschen sind. Darüber hinaus unterstützt der Chip eine schnelle und sichere Grenzabfertigung bspw. an automatischen Grenzkontrollstationen. Aufwändige, manuelle Sichtkontrollen durch das Grenzpersonal können verringert oder ganz vermieden werden.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Erforderliche Unterlagen
- alter/abgelaufener Reisepass (sofern vorhanden) oder Kinderreisepass/Kinderausweis (sofern vorhanden)
- aktuelles Lichtbild: Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild)
- bei Personen bis zum 18. Lebensjahr Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils bei gemeinsamer Sorge oder der Sorgeberechtigungsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
- Ausweis oder Ausweiskopie des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
- Personalausweis und
- Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats- oder Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung)
Kosten
Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV).
Fristen
- Das Dokument sollte rechtzeitig vor Nutzungsbeginn beantragt werden. Die Herstellung des Reisepasses dauert in der Regel etwa 4 Wochen. Aktuelle Bearbeitungszeiten erfragen Sie bei der zuständigen Pass- und Personalausweisbehörde.
- Die Gültigkeitsdauer des ePasses beträgt für Personen bis zum 24. Lebensjahr sechs Jahre; für Personen über 24 Jahre zehn Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Reisepässen ist nicht zulässig.