Vorläufiger Personalausweis
Für den Fall, dass Sie einen Personalausweis sofort benötigen und nicht auf die Herstellung eines regulären Personalausweises warten können, weil Sie sich zum Beispiel nicht durch einen gültigen Reisepass ausweisen können, besteht die Möglichkeit, dass Ihnen sofort ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt wird.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PauswG) - Vorläufiger Personalausweis
- § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung - PAuswGebV) - Gebühren für Ausweise
Erforderliche Unterlagen
- alter Reisepass oder Personalausweis, alter Kinderausweis
- bei Personen unter 16 Jahren der Kinderreisepass sowie die Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten oder der Sorgerechtsnachweis und Einverständniserklärung bei nur einem Sorgeberechtigten
- Urkunde mit aktueller Namensführung (Geburts-, Heirats-, Eheurkunde, Familienbuch, Erklärung über die Namensführung)
- aktuelles Lichtbild, das den Bestimmungen der Personalausweisverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
Kosten
Die Gebühr für einen vorläufigen Personalausweis beträgt 10,00 Euro.
Fristen
- Das Dokument sollte beantragt werden, sobald sich die Notwendigkeit dafür ergibt.
- Der vorläufige Personalausweis ist längstens drei Monate gültig.
Hinweise
Weitere Informationen über den Personalausweis finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Innern (BMI).