Führerschein Ausstellung ab 17 Jahre
Allgemeine Informationen
Junge Leute dürfen in Deutschland ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn sie die Fahrprüfungen in Theorie und Praxis bestanden haben und mindestens eine namentlich benannte Person sie begleitet. Die Voraussetzung dafür ist der Besitz der Prüfungsbescheinigung zum "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre", die man nach einer Fahrschulausbildung und erfolgreichem Bestehen der Fahrprüfungen zunächst anstelle des europäischen Kartenführerscheins erhält. Den europäischen Kartenführerschein bekommt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ wird einfach durch den „richtigen“ Führerschein ersetzt. Die Auflage, von der in der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ benannten Person beim Führen des Kraftfahrzeugs begleitet zu werden, entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter von 18 Jahren erreicht hat und bis drei Monate nach seinem 18. Geburtstag die Prüfungsbescheinigung oder seinen Kartenführerschein mitführt. Mit der theoretischen Ausbildung kann mit 16,5 Jahren begonnen werden. Wer als Begleiter mitfahren möchte, muss mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B (beziehungsweise 3) oder eine entsprechende EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen. Darüber hinaus darf die Begleitperson zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.
Nach der Begleitphase von einem Jahr erhält der Fahranfänger mit Vollendung des 18. Lebensjahres seinen Führerschein. Vorher fährt er mit einer auf seinen Namen ausgestellten Prüfungsbescheinigung zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahre, auf der auch die Begleitpersonen vermerkt sind. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Teilnahme des Jugendlichen am "Begleiteten Fahren ab 17 Jahre" ist, neben dem Einverständnis des Begleiters, erforderlich.
Voraussetzungen
Voraussetzungen
Für die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie beim normalen Führerschein.
Die Fahrerlaubnis wird für die Klasse B erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
- Erste Hilfe bei der Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt
Zusätzlich muss ein Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre gestellt werden und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) müssen der Teilnahme zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Kosten
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf
Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre müssen persönlich und können frühestens sechs Monate vor Erreichen des 17. Lebensjahres gestellt werden. Das persönliche Erscheinen wird in der Regel von der Fahrerlaubnisbehörde verlangt, weil in dem dafür vorgesehenen Raum des Auftragsformulars, das zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei GmbH gesandt wird, eigenhändig eine Unterschrift zu leisten ist. Die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen ihr Einverständnis erklären. Des Weiteren sind die Begleitpersonen namentlich zu benennen.
Mit Antragseingang prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Insofern wird angeraten, den Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung zu stellen, da für die Eignungsüberprüfung eine gewisse Zeit benötigt wird.
Erst wenn die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden konnte, wird die Fahrerlaubnisbehörde die Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr mit der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 17. Lebensjahr vollendet hat. Wird die fahrpraktische Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Fahranfänger, wenn er es beantragt hatte, sich seinen Kartenführerschein direkt von der Bundesdruckerei GmbH oder der Fahrerlaubnisbehörde zusenden lassen oder ihn gegen Vorlage der Prüfungsbescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen. Er hat dafür drei Monate Zeit, denn die Prüfungsbescheinigung gilt noch drei Monate über den 18. Geburtstag hinaus. Die Auflage, nur in Begleitung zu fahren, entfällt automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.