Führerscheinumtausch (Kartenführerschein)
- Umtausch des alten Führerscheinvordruckes in einen neuen Kartenführerschein
- Die Gültigkeit der Führerscheindokumente ist seit dem 19. Januar 2013 auf 15 Jahre befristet. Diese Befristung betrifft allerdings nur die Dokumente als solche, nicht aber die Fahrerlaubnis selbst. Nach Ablauf von 15 Jahren muss künftig nur das Führerscheindokument umgetauscht werden.
- Für alle anderen Führerscheine erfolgt der Führerscheinumtausch gemäß EU-Vorgaben gestaffelt bis zum 19. Januar 2033. Betroffen sind alle bis zum 18. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine.
- Der Umtausch erfolgt in 2 Stufen. Bis wann Ihr derzeitiger Führerschein umgetauscht werden muss, können Sie der Tabelle Terminübersicht Umtauschfristen EU-Führerschein entnehmen.
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 222 bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
-
Geburtsjahr des
FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein mussVor 1953 19. Januar 2033 1953 bis 1958 19. Juli 2022 1959 bis 1964 19. Januar 2023 1965 bis 1970 19. Januar 2024 1971 oder später 19. Januar 2025 - II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*
-
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss1999 bis 2001 19. Januar 2026 2002 bis 2004 19. Januar 2027 2005 bis 2007 19. Januar 2028 2008 19. Januar 2029 2009 19. Januar 2030 2010 19. Januar 2031 2011 19. Januar 2032 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033
- *
- Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Besonderheiten
- notwendige Zuarbeiten von Behörden
- das Einholen der Führerscheinnachweise, wenn die Ausstellung des alten Führerscheines nicht in der Stadt Neubrandenburg erfolgte
Bearbeitungsfristen
- ca. 2 - 4 Wochen
Notwendige Unterlagen
- vorhandenes Führerscheindokument
- Personalausweis
- biometrietaugliches Lichtbild (es besteht die Möglichkeit, den Fotoautomaten im Foyer des Rathauses zu nutzen)
- Unterlagen über möglichen Führerscheinvorbesitz (VK30)
Rechtsgrundlagen
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Gebühren
- nach Geb.-Nr. 202.6 der GebOST - 30,30 €