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Kleine Lotterien und sonstige Lotterien mit geringem Gefährdungspotenzial

  • Prüfung durch zuständige Glücksspielaufsichtsbehörde hinsichtlich der glücksspielrechtlichen Anforderungen sogenannter "Tombolen"

Allgemeine Informationen:

Nach § 10 Absatz 6 GlüStV darf anderen als den Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 und 3 GlüStV (Sondervermögen "Staatslotterien Lotto und Toto sowie dessen Durchführer Verwaltungsgesellschaft LOTTO und TOTO in Mecklenburg-Vorpommern mbH und die gemeinsame Klassenlotterie der Länder) nur die Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages erlaubt werden.

Der Dritte Abschnitt des Glückspielstaatsvertrages unterscheidet hierbei zwei Arten von Lotterien und Ausspielungen:

  • Kleine Lotterien im Sinne des §18 GlüStV i.V.m. § 13 GlüStVAG M-V, die auf Grund der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen für die Jahre 2013 bis 2017 lediglich anzeigepflichtig sind und
  • Sonstige Lotterien im Sinne des dritten Abschnitts des Glücksspielstaatsvertrages

Bearbeitungsfristen

  • Spätestens 4 Wochen vor Veranstaltung
  • für die kleine Lotterie = anzeigepflichtig
  • sonstige Lotterien = Antrag auf Erlaubnis

Besondere Voraussetzungen

Der Veranstalter muss mithin die Vorraussetzung des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen. Es muss sich also um eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse handeln, die "nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken" dient.

Ferner muss der Veranstalter zuverlässig sein, mithin insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt und der Reinertrag zweckentsprechend verwendet wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass insoweit natürlichen Personen eine Erlaubnis nach dem Dritten Abschnitt des Gücksspielstaatsvertrages nicht erteilt werden kann. Auch wäre die Durchführung einer kleinen Lotterie im Sinne des § 18 GlüStV i.V.m. § 13 GlüStVAG M-V und der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen für die Jahre 2013 bis 2017 zu untersagen, sofern der Veranstalter eine natürliche Person ist (vgl. Nummer I der Allgemeinen Erlaubnis für öffentliche Lotterien und Ausspielungen für die Jahre 2013 bis 2017).

Weitere Voraussetzungen sind, dass ...

Kleine Lotterie

  • sich die Tombola nur auf das Stadtgebiet Neubrandenburg erstreckt
  • die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigt
  • der Spielplan einen Reinertrag von mindestens 30 vom Hundert und eine Gewinnsumme von mindestens 25 vom Hundert der Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte vorsieht
  • der Losverkauf die Dauer eines Monats nicht überschreitet
  • der Reinertrag zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet wird

Sonstige Lotterie

  • sich die Tombola nur auf das Stadtgebiet Neubrandenburg erstreckt
  • der Höchstgewinn einen Wert von 2 Millionen Euro nicht übersteigt
  • der Spieplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von mindestens 30 vom Hundert der Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Engelt vorsieht
  • der Reinertrag zeitnah für den in der Erlaubnis festgelegten Zweck verwendet wird

Besonderheiten

Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat auf der Grundlage des § 18 des GlüStV i.V.m. § 11 und § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des GlüStVAG M-V vom 01.07.2012 eine Allgemeine Erlaubnis für öffentliche Tombolen, die ausschließlich uns unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken dienen, erteilt (Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 04.09.2012, AmtsBl. M-V Nr. 40 S. 678). Geltungsdauer: bis 2017 (gilt für kleine Lotterien)

Rechtsgrundlagen

  • Glücksspielstaatsvertrag Dritter Abschnitt (GlüStV)
  • Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz M-V (GlüStVAG M-V)

Gebühren

  • Keine (siehe § 8 Abs. 1 Nr. 5 VwKostG M-V)