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Datum: 27.03.2023

Mehr Komfort im Internet: Vier-Tore-Stadt baut Online-Services aus

Ab sofort können auch verkehrsbehördliche Dienstleistungen online beantragt werden. Dazu gehören insbesondere verkehrsregelnde Maßnahmen sowie die Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen.

Diese Leistungen ab jetzt online beantragen

Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO

  • Der Antrag ist zu stellen, wenn durch eine Arbeitsstelle auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Verkehr eingeschränkt, gesperrt oder umgeleitet werden muss. Der Antrag ist unter Bezeichnung der konkreten Örtlichkeit, der Art des Bauvorhabens und unter Beilage eines Verkehrszeichenplans und/oder Umleitungsplans einzureichen.

Antrag auf Genehmigung eines Haltverbots gemäß § 45 Abs. 1 – 3 StVO

  • Der Antrag kann gestellt werden, wenn z. B. wegen eines Möbelumzuges oder anderen Lieferverkehrs das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorübergehend unterbunden werden muss.
  • Zu diesem Zweck werden Halte- oder Parkverbotszonen eingerichtet.


Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Sondernutzung/Hindernisse)

  • Der Antrag muss gestellt werden, wenn durch das Aufbringen eines Hindernisses (Baumaterial, Container, Kran) oder ähnliches der Verkehr eingeschränkt oder behindert wird.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO

  • Der Antrag kann gestellt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung das Befahren vorschreibt oder verbietet, z. B. Durchfahrtsverbote oder das Befahren von Fußgängerzonen.
  • Die konkrete Örtlichkeit muss benannt werden, zu welchem Zweck die Ausnahmegenehmigung benötigt wird und gegen welches Verbot/Gebot verstoßen werden soll.

Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und/oder der Ferienreiseverordnung

  • An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Wer derartige Güterbeförderungen vornehmen will, benötigt eine Ausnahme. In der StVO sind in § 30 Abs. 3 Nr. 1 – 7 bereits Ausnahmetatbestände aufgeführt, hierfür ist keine Ausnahmeregelung erforderlich.

Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO

  • Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
  • Dazu gehören überwiegend sportliche Veranstaltungen (Läufe, Radsportveranstaltungen, Autokorsos oder Umzüge, z. B. Schützenzunft).

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO (Sonderparken)

  • Die Ausnahme kann beantragt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung (Parkverbot, Bewohnerparken, gebührenpflichtiges Parken, zeitlich befristetes Parken) das Halten oder Parken verbietet bzw. einschränkt.
  • Diese Regelung gilt nur für gewerblich arbeitende Betriebe und soziale Dienste (Pflegedienste), ein entsprechender Auftrag ist für die Erteilung erforderlich.