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Verkehr

Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO

Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO


Genehmigung eines Haltverbots gemäß § 45 Abs. 1 bis 3 StVO
Der Antrag kann gestellt werden, wenn z.B. wegen eines Möbelumzuges oder anderer Lieferverkehr das Parken zum Zwecke der Anlieferung vorübergehend unterbunden werden muss.

Zu diesem Zweck werden Halt- oder Parkverbotszonen eingerichtet.  

Antrag auf Genehmigung eines Haltverbots gemäß § 45 Abs. 1 bis 3 StVO


Ausnahmegenehmigungen (Hindernisse)
Der Antrag muss gestellt werden, wenn durch das Aufbringen eines Hindernisses (Baumaterial, Container, Kran) oder ähnliches der Verkehr eingeschränkt oder behindert wird.

Antrag auf Ausnahmegenehmigungen (Hindernisse)


Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
Der Antrag kann gestellt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung das Befahren vorschreibt oder verbietet, z.B. Durchfahrtsverbote oder das Befahren von Fußgängerzonen.
Die konkrete Örtlichkeit muss benannt werden, zu welchem Zweck die Ausnahmegenehmigung benötigt wird und gegen welches Verbot/Gebot verstoßen werden soll.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO


Ausnahmegenehmigung (Sonntagsfahrverbot und/oder Ferienreiseverordnung)
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Wer derartige Güterbeförderungen vornehmen will benötigt eine Ausnahme, in der StVO sind in § 30 Abs. 3 Nr. 1 – 7 sind bereits Ausnahmetatbestände aufgeführt, hierfür ist keine Ausnahmeregelung erforderlich.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Sonntagsfahrverbot und/oder Ferienreiseverordnung)


Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird.
Dazu gehören überwiegend sportliche Veranstaltungen (Läufe, Radsportveranstaltungen, Autokorsos oder Umzüge, z.B. Schützenzunft)

Antrag auf Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO


Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO (Sonderparken)
Die Ausnahme kann beantragt werden, wenn eine konkrete Verkehrsregelung (Parkverbot, Bewohnerparken, gebührenpflichtiges Parken, zeitlich befristetes Parken) das Halten oder Parken verbietet bzw. einschränkt.
Diese Regelung gilt nur für gewerblich arbeitende Betriebe und soziale Dienste (Pflegedienste), ein entsprechender Auftrag ist für die Erteilung erforderlich.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe nach § 46 StVO (Sonderparken)


Nachweise, die in den jeweiligen Anträgen gefordert werden, sind in jedem Fall vorzulegen, die Bearbeitung ist gebührenpflichtig.