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Anmeldung - Umzug innerhalb von Neubrandenburg (Ummeldung)

Anmeldung einer neuen Wohnung innerhalb von Neubrandenburg mit alleiniger Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung

  • Meldepflichtig ist jede Person, die eine neue Wohnung innerhalb von Neubrandenburg bezieht.
  • Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gemäß Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- bzw. umzumelden.
  • Bei der Ummeldung hat die meldepflichtige Person die Bestätigung des Wohnungsgebers (Wohnungsgeberbestätigung) oder ein entsprechendes Zuordnungsmerkmal (hat der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen), den Personalausweis, den anerkannten und gültigen Pass oder die Passersatzpapiere vorzulegen.
  • Die meldepflichtige Person kann sich bei der Ummeldung durch eine Person vertreten lassen. Folgende Unterlagen sind dann vorzulegen: Ein Meldeschein, die Wohnungsgeberbestätigung oder ein Zuordnungsmerkmal, alle zur Ummeldung erforderlichen Dokumente/Unterlagen und eine Vollmacht.
  • Für die Ummeldung ist die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
  • Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Meldedaten (frühere und derzeitige Wohnungen) genügt es, wenn die Ummeldung durch eine der meldepflichtigen Personen vorgenommen wird.
  • Die Ummeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen.
  • Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
  • Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Pflicht zur Ummeldung.
  • Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person (siehe unten aufgeführt bei Formulare, Übersichten, Satzungen: Wohnungsgeberbestätigung).
  • Die meldepflichtige Person erhält bei der Ummeldung unentgeltlich eine schriftliche Bestätigung über die Ummeldung (amtliche Meldebestätigung).

Besondere Voraussetzungen:

  • Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

Besonderheiten:

  • Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten, Zivildienst und freiwilligen Dienst leistende Personen, Angehörige des öffentlichen Dienstes wahrend der Aus- und Fortbildung sowie für Aufenthalte in Beherbergungsstätten, Krankenhäuser, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gelten gesonderte Regelungen.
  • Ummeldeformulare sind im Bürgerservice erhältlich.

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis und/oder Reisepass bzw. Passersatzpapiere
  • alle Dokumente der mitziehenden Familienangehörigen
  • Wohnungsgeberbestätigung oder Zuordnungsmerkmal
  • Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung bei Eigentum
  • Vollmacht oder Vorsorgevollmacht, ein Meldeschein sowie der Personalausweis/Reisepass bzw. das Passersatzpapier der bevollmächtigten Person und die vorher genannten Dokumente
  • Betreuungsnachweis und der Personalausweis/Reisepass bzw. das Passersatzpapier des Betreuers und die vorher genannten Dokumente

Rechtsgrundlagen

  • Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013