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Obdachlosenangelegenheiten - Beratung in Wohnungsnotfällen und Zuweisung in Obdachlosenunterkünfte der Stadt Neubrandenburg bei drohender bzw. eingetretener Obdachlosigkeit

Die Beseitigung von Obdachlosigkeit ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Gemeinden als untere Ordnungsbehörden sind gehalten, geeignete Räumlichkeiten zur Unterbringung von Obdachlosen zu unterhalten.

Unter Obdachlosigkeit wird der Zustand eines Menschen verstanden,

  • der ohne Unterkunft ist, die ihm ganztägig nicht nur zum Schutz gegen Witterung, sondern auch sonst als geschützte Sphäre zur Verfügung steht,
  • dessen Unterkunft nach objektiven Gesichtspunkten völlig unzureichend ist oder
  • dem der Verlust seiner Unterkunft droht.

Die Stadt Neubrandenburg unterhält Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung. Sie bedient sich zur Betreibung des Arbeiter-Samariter-Bundes Neubrandenburg/Mecklenburg-Strelitz e. V. (ASB).

Die Unterkünfte werden als

  • Wohnraum für Alleinstehende und Familien bis zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit (Langzeitunterkünfte) und
  • Übernachtungsplätze für Durchreisende (Kurzzeitunterkünfte) bereitgestellt.

Standort des Obdachlosenhauses: Sponholzer Straße 18 B/C in 17034 Neubrandenburg
Aufnahmekapazität: 12 Betten in der Übernachtungsstätte und 34 Betten im Wohnbereich
Öffnungszeit des Wohnbereiches: ganztägig geöffnet
Öffnungszeit der Übernachtungsstätte: Montag - Sonntag 18:00 - 08:00 Uhr

Für nähere Informationen: http://www.asb-nb-mst.de/asb-bereiche/obdachlosenhaus.html

Bearbeitungsfristen

  • Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Besonderheiten

Die Stadt Neubrandenburg erhebt sich für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte Benutzungsgebühren.

Die Benutzung für die Nutzung einer Langzeitunterkunft wird je Tag und Bett erhoben. Sie beträgt je Tag und Bett 10,75 Euro.

Die Benutzungsgebühr für die Nutzung einer Kurzzeitunterkunft wird je Übernachtung und Bett erhoben. Sie wird mit Inanspruchnahme fällig und ist an den Betreiber vor Ort zu entrichten. Die Benutzungsgebühr beträgt je Übernachtung und Bett 10,75 Euro.

Besondere Voraussetzungen

  • Die Nutzung der Übernachtungsstätte ist jederzeit möglich. Eine Vorsprache in der Abteilung Ordnung und Gewerbe ist nicht notwendig.
    Eine Zuweisung in den Wohnbereich des Obdachlosenhauses kommt erst nach einer mindestens 14-tägigen Nutzung der Übernachtungsstätte in Betracht. Die Zuweisung wird nach vorheriger Absprache mit dem ASB durch die Abteilung Ordnung und Gewerbe schriftlich erteilt.

Notwendige Unterlagen

  • Personaldokument
  • Einkommmensnachweise (Sozialhilfe des Sozialamtes, Rentenbescheid des Rententrägers, Bescheid über Arbeitslosengeld I und II, BAföG, Vorleistungsbescheid (wenn Antrag auf ALG I oder II gestellt wurde, jedoch noch keine Bewilligung erfolgte), Berufsausbildungsbescheid (bei Azubis), Bescheid über Überbrückungsgeld
  • Gegebenenfalls Klageschreiben vom Gericht (z.B. Räumungsklage)

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V)
  • Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Neubrandenburg
  • Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Neubrandenburg

Die Stadt Neubrandenburg ist als Obdachlosenbehörde gemäß § 13 in Verbindung mit § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Nr. 3, § 4 Absatz 1 und 2 (sachliche Zuständigkeit), § 5 Absatz 1 (örtliche Zuständigkeit) Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) für die Unterbringung obdachloser Personen in das Obdachlosenhaus Neubrandenburg zuständig.

Gebühren

  • Höhe der Benutzungsgebühr = 10,75 Euro je Tag im Wohnbereich bzw. je Übernachtung in der Übernachtungsstätte

Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Benutzungsgebühr ist § 2 Absatz 1 und 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Stadt Neubrandenburg.
Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.
Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.