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Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

Nr. 99050021005000

Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

Der/Die Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
  • Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Erforderliche Unterlagen

  • Vollständig unterschriebener Antrag
  • Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel)

Bei natürlichen Personen

  • aktuelles Führungszeugnis Belegart „0“
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Finanzamt
  • Nachweis der räumlichen Verhältnisse (Grundriss der Geschäftsräume)
  • Versicherungsnachweis (gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragssteller/ die Antragstellerin in den letzten drei Jahren den Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Mittelnachweis oder entsprechende Sicherheiten

Bei juristischen Personen

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auszuge Gewerbezentralregister für den gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis des gesetzlichen Vertreters
  • Bescheinigung in Steuersachen (ehemals steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) vom Finanzamt
  • Bescheinigung in Steuersachen vom gesetzlichen Vertreter
  • Mittelnachweis oder entsprechende Sicherheiten der juristischen Person bzw. des gesetzlichen Vertreters
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragssteller/ die Antragstellerin in den letzten drei Jahren den Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Nachweis der räumlichen Verhältnisse (Grundriss der Geschäftsräume)
  • Versicherungsnachweis (gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl und Raub)

  • Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
  • Unternehmenssitz / Wohnsitz im Ausland
  • Dokumente aus Heimatland (Übersetzung in die deutsche Sprache), die die Rechtsform nachweisen
  • die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse

Kosten

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GewO wird eine Gebühr von 153,00 - 663,00 Euro nach der Gewerbekostenverordnung erhoben.

  • Entstehen der Gebührenschuld mit Eingang des Antrages bei der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg
  • zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, Tarifstelle 109 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
  • bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
  • bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
  • Auszug Gewerbezentralregister in Höhe von 13,00 Euro
  • Führungszeugnis in Höhe von 13,00 Euro
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes ergeht kostenfrei
  • Auszug aus dem Schuldnerregister des Amtsgerichtes ergeht kostenfrei

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungszeit beträgt 4-6 Wochen (Abhängigkeit von der Zuarbeit anderer Behörden bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragsstellers und des erforderlichen Mittel- und Sicherheitsnachweises)

Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern durch:

  • Eintragung im Führungszeugnis und damit verbundene Anforderung der Strafakte
  • Eintragung im Gewerbezentralregister
  • Nichtzahlung öffentlicher Beiträge und Gebühren; Steuerrückstände
  • begangene Ordnungswidrigkeiten
  • anhängige Gewerbeuntersagungsverfahren
  • unvollständige Antragsunterlagen
  • Handelsregisterauszüge, die den beaufrtagten Gegenstand der Erlaubnis nicht enthalten.
  • unvollständiger Nachweis der erforderlichen Mittel oder Sicherheiten u. ä.
  • Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis

Hinweise

Die Ausübung o. g. Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.