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Schallimmissionen durch Sport- und Freizeitanlagen

  • immissionsschutzrechtliche Überwachung der Anlagen

Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Die Geräusche treten oft zu Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Sport- und Freizeitanlagen gegenüber.

Im Immissionsschutzrecht wird zwischen Sportanlagen und Freizeitanlagen unterschieden, wobei die Übergänge jedoch fließend sind.

Sportanlagen werden nach der 18. BImSchV beurteilt, Freizeitanlagen nach der Freizeitlärm-Richtlinie M-V.

Die jeweils zulässigen Schallpegel sind nach der Zuordnung entsprechend dem Flächennutzungsplan (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), Werktag/Sonntag sowie der Tageszeit abgestuft.

Bearbeitungsfristen

  • ca. vier Wochen

Werden Schallpegelmessungen oder eine Einbeziehung eines Gutachters notwendig, verlängert sich diese Zeit.

Zur Abstellung technischer und/oder baulicher Mängel ist dem Anlagenbetreiber ebenfalls in der Regel eine angemessene Frist einzuräumen.

Besonderheiten

Lassen sich Lärmprobleme nach orientierenden Messungen durch die Immissionsschutzbehörde nicht lösen, ist durch eine in Mecklenburg-Vorpommern zugelassene Messstelle die Objektivierung der Immissionssituation notwendig. Diese ist in der Regel zeit- und kostenaufwändig.

Notwendige Unterlagen

Bei Lärmbeschwerden sind folgende Angaben notwendig:

  • Name und Anschrift
  • Anlagenbetreiber
  • Art der Anlage
  • wann treten die Lärmbelästigungen auf (täglich, sporadisch, am Tag, nachts)
  • Beschreibung der Lärmbelästigung

Rechtsgrundlagen

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. v. 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
  • Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV v. 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790)
  • Erlass Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) v. 3. Juli 1998 (ABl. M-V Nr. 36 S. 960)

Gebühren

  • keine