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Was erledige ich wo?

Abweichung von baurechtlichen Vorschriften

  • Antragsannahme und Bearbeitung
  • Beratung

weitere Informationen:
Die Verfahrens- und Zulassungsvorschriften bei Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften sind in § 67 LBauO M-V geregelt.

Anträge sind gleichzeitig mit dem Bauantrag zu stellen und zu begründen. Soll vor Bauantragstellung über Frage einer Abweichung entschieden werden, so ist dies im Wege eines Vorbescheides (§ 75 LBauO M-V) möglich.

Eine isolierte Abweichung ist nur bei verfahrensfreien Bauvorhaben nach § 61 LBauO M-V möglich.

Notwendige Unterlagen

Bei isolierter Abweichung:

  • formloser Antrag, Begründung
  • Bauvorlagen nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V), die für die Beurteilung erforderlich sind.

Rechtsgrundlagen

  • Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334) in der derzeit gültigen Fassung
  • Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612)

Gebühren

  • Gebühren entsprechend Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Neubrandenburg
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V) vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V, S. 588)