Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG M-V)
Der Zugang zu Informationen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird durch das Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) geregelt. Grundsätzlich wird hier allen natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts ein Anspruch auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen gewährt.
Rechtsgrundlagen
- Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V)
Voraussetzungen
Jede natürliche (jeder Bürger) und juristische Person (z. B. Vereine oder Firmen) des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Dies gilt für Personenvereinigungen (z. B. GbR) entsprechend.
Kosten
Für Amtshandlungen nach dem IFG M-V sind Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. Die Gebühren richten sich nach dem der Behörde entstehenden Aufwand. Auslagen sind zu erstatten; sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.
Hinweise
Informationen im Sinne des IFG M-V sind jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung in Form von Schrift, Bild, Ton oder in sonstigen Daten. Informationsträger sind alle Medien, die Informationen in Schrift-, Bild-, Ton- oder automatisierter oder in sonstiger Form speichern können. Nicht hierunter fallen Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorganges werden sollen und die spätestens nach dessen Abschluss vernichtet werden.