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Was erledige ich wo?

Anmeldung - Zuzug von außerhalb

  • Anmeldung mit alleiniger Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung in Neubrandenburg nach Zuzug aus einer außerhalb von Neubrandenburg befindlichen Wohnung.

Allgemeine Informationen:

  • Meldepflichtig ist jede Person, die eine Wohnung in Neubrandenburg bezieht.
  • Die Meldefrist beträgt gemäß Bundesmeldegesetz zwei Wochen nach Einzug.
  • Nach der erfolgten Anmeldung erhält die meldepflichtige Person eine amtliche Meldebestätigung.

Voraussetzungen

  • Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung der Melderegister erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen.
  • Bei Personen einer Familie (Ehegatten, Lebenspartner, Familienangehörige), die aus einer bisherigen Wohnung zusammen in die neue Wohnung ziehen, kann die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen vorgenommen werden.
  • Die meldepflichtige Person kann sich bei der Abgabe des Meldescheines (bei der Meldebehörde erhältlich) unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen vertreten lassen.
  • Die Anmeldung mit einer Vorsorgevollmacht ist möglich, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
  • Für Personen, für die ein Betreuer bestimmt ist, dessen Aufgabenbereich der Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
  • Für Personen unter 16 Jahren obliegt die Meldepflicht denjenigen, in deren Wohnung die Person unter 16 Jahren einzieht.

Besonderheiten

  • Für Binnenschiffer und Seeleute, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit, Beamte der Bundes-/Landespolizei, Aufenthalte in Beherbergungsstätten und Krankhäusern sowie Heimen gelten gesonderte Regelungen.

Notwendige Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestätigung (vom Eigentümer der die Wohnung vermietet, vom Hauptmieter zur Untermiete). Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Wohnungsgeberbestätigung als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
  • Dokumente aller mitziehenden Familienangehörigen (Personalausweis, wenn vorhanden Reispass), bei Kindern: wenn vorhanden Ausweis und/oder Pass, sonst Geburtsurkunde
  • Betreuerausweis und Personalausweis des Betreuers und die vorher genannten Dokumente.
  • Vorsorgevollmacht und Personalausweis des Vorsorgebevollmächtigten und die vorher genannten Dokumente.
  • Meldeschein, Vollmacht und Personalausweis des Bevollmächtigten zur Abgabe des Meldescheines und die vorher genannten Dokumente.
  • Bei Zuzug von geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Eltern mit ehelichen Kindern ist immer ein Nachweis über die Personensorge vorzulegen. Haben die Eltern gemeinsames Sorgerecht, muss der Zuziehende, sofern er aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, eine Erklärung des anderen Elternteils vorlegen, in dem bestimmt ist, dass das Kind hauptwohnlich bei dem anderen Elternteil angemeldet werden darf. Ledige, alleinstehende Väter müssen einen Nachweis über das (möglicherweise auch alleinige) Sorgerecht erbringen.

Rechtsgrundlagen

  • Bundesmeldegesetz (BMG) vom 03. Mai 2013