Betriebszeiten für Gartengeräte
- Überwachung der Einhaltung der Betriebsregelungen für Maschinen und Geräte
Durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV v. 29. August 2002 wurde der Betrieb einer Vielzahl von Maschinen und Geräten geregelt.
Betroffen sind unter anderem:
- Rasenmäher
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (elektrischer Antrieb)
- Heckenscheren
- Schredder
In Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, und Klinikgebieten dürfen diese nur an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.
- Laubbläser und Laubsammler
- Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor betrieben)
In Wohngebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, und Klinikgebieten dürfen diese nur an Werktagen in der Zeit von 09:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Ausnahmen bestehen für Geräte mit einem speziellen Umweltzeichen.
Verstöße gegen die Betriebszeitregelungen stellen gemäß § 9 Abs. 2 der 32. BImSchV eine Ordnungswidrigkeit dar.
Bearbeitungsfristen
- ca. zwei Wochen
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz sowie 32. Verordnung zum BImSchG