Sprungziele
Inhalt

Dienstleistungen A-Z

Fahrverbot

  • Erteilung eines befristeten Fahrverbotes
  • Aufbewahrung des Führerscheines nach Fahrverbot

Ein befristetes Fahrverbot wird ausgesprochen bei:
1. Geschwindigkeitsüberschreitung

    • innerhalb der Ortschaft
      • 31 km/h - 40 km/h - 1 Monat Fahrverbot
      • 41 km/h - 50 km/h - 1 Monat Fahrverbot
      • 51 km/h - 60 km/h - 2 Monate Fahrverbot
      • über 60 km/h - 3 Monate Fahrverbot
    • außerhalb der Ortschaft
      • 41 km/h - 50 km/h - 1 Monat Fahrverbot
      • 51 km/h - 60 km/h - 1 Monat Fahrverbot
      • über 60 km/h - 2 Monate Fahrverbot

2. Nichtbefolgen des Rotlichtes über 1 Sekunde

  • 1 Monat Fahrverbot

Besonderheiten

Das Fahrverbot wird nicht mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung, sondern erst dann wirksam, wenn der Führerschein in unserer Behörde in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten. Ausnahmen, wenn gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Ordnungswidrigkeit schon ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden ist. Das Fahrverbot wird dann mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Eine Verschiebung des Fahrverbotes ist dann ausgeschlossen.

Notwendige Unterlagen

Die Entgegennahme und Rückgabe der Führerscheine erfolgt in der Abt. Einwohnerservice, SG Bürgerservice.

Die Verwahrung aufgrund eines Fahrverbotes einer anderen Behörde erfolgt nur dann, wenn der Betroffene seinen Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in der Stadt Neubrandenburg hat und die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sich mit der Abgabe des Führerscheines zur Verwahrung in Neubrandenburg einverstanden erklärt. Bitte holen Sie sich die vorherige Genehmigung ein.

Bei Abgabe des Führerscheines sind vorzulegen:

  • Bußgeldbescheid
  • Führerschein
  • Vollmacht, wenn der Führerschein nicht vom Betroffenen selbst abgegeben wird
  • Personalausweis - bei Vollmacht

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (STVO)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)