Genehmigungsfreistellung
Wohngebäude, sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, Nebengebäude und Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben können im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ohne Baugenehmigung errichtet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht verlangt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach dem Baugesetzbuch beantragt hat.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung erforderlich sind, sind bei der Gemeinde einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.
Kosten
eventuell Gebühren nach der Satzung der Gemeinde