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Umnummerierung von Gebäuden

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Gebäude umnummeriert werden:

  • wenn Straßenneu- und -umbennenungen es erfordern
  • die vorhandene Nummerierung fehlerhaft ist und zu Unzuträglichkeiten führt
  • Umbauten eine andere Nummerierung erforderlichen machen, z. B. Verlegung des Einganges
  • Neubauten nicht mehr in die vorhandene Nummerierung eingegliedert werden können
  • ehemalige Betriebskomplexe zu Gewerbegebieten umgestaltet werden.

Bei Umnummerierungen und Umbenennungen sind die Grundstückseigentümer über die beabsichtigte Maßnahme vorher zu unterrichten. Die alte und neue Anschrift können maximal ein Jahr gleichberechtigt geführt werden. Die Folgekosten für die Umnummerierung sind durch die Eigentümer und Mieter zu tragen.

Notwendige Unterlagen

  • Lageplan mit Kenntlichmachung des Hauseinganges
  • Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer

Rechtsgrundlagen

  • Baugesetzbuch
  • Kommunalverfassung
  • Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  • Satzung über die Festsetzung, Gestaltung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern