Hundesteuer Anmeldung
Nr. 99102013002000Wer im Gebiet der Stadt Neubrandenburg einen über vier Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, anzuzeigen.
- Die steuerliche Anmeldung der Hundehaltung erfolgt nur unter Vorlage des Personalausweises durch den Hundehalter. Melden Personen eine Hundehaltung für einen anderen Haushalt steuerlich an, so ist eine Vollmacht des Hundehalters unter Vorlage des Personalausweises der anmeldenden Person vorzulegen und zu übergeben.
- Meldende Personen müssen geschäftsfähig sein.
Erforderliche Unterlagen
- der Personalausweis und
- ein Nachweis über den Erwerb / Erhalt des Hundes (zum Beispiel Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
Rechtsgrundlagen
- Artikel 105 Abs. 2a Grundgesetz
- § 5 Kommunalverfassung des Landes M-V
- §§ 1-3,17 Kommunalabgabengesetz des Landes M-V
- § 10 Abs.1 der Satzung über Erhebung einer Hundesteuer der Stadt Neubrandenburg (siehe Ende der Seite unter "Formulare/Übersichten/Satzungen")
Gebühren
Die Hundesteuer wird als Jahresaufwandsteuer (Januar bis Dezember) erhoben und ist in vierteljährlichen Teilbeiträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November eines Kalenderjahres fällig.
Die Steuersätze:
- für den 1. Hund: 96,00 EUR im Jahr
- für den 2. Hund: 150,00 EUR im Jahr
- für den 3. Hund und jeden weiteren Hund: 200,00 EUR im Jahr
- für jeden gefährlichen Hund: 600,00 EUR im Jahr
Ausgabe einer Hundesteuermarke/-ersatzmarke: 5,00 EUR
Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihnen eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.
Formulare
- PDF-Datei: 491 kB