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Was erledige ich wo?

Kinderreisepass beantragen

Nr. 99085003012000

Kinder jeden Alters benötigen auf Reisen ein eigenes Ausweisdokument.

Ein Personalausweis genügt für Reisen innerhalb der Europäischen Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein sowie für Reisen in die Türkei. Auskunft über das jeweils benötigte Reisedokument geben die Reise- und Sicherheitshinweise auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Für Reisen außerhalb der EU ist für das Kind in der Regel ein Reisepass erforderlich.

Reisepässe und Personalausweise für Personen unter 24 Jahren sind maximal 6 Jahre gültig.

Bitte beachten Sie: Das Gesichtsbild, insbesondere von Säuglingen und Kleinstkindern, kann sich innerhalb kurzer Zeit stark verändern, sodass eine Identifizierung mit dem ursprünglichen Ausweisdokument teilweise auch schon deutlich vor Erreichen des aufgedruckten Gültigkeitsendes nicht mehr möglich ist. Das Ausweisdokument ist dann vorzeitig ungültig. In diesem Fall beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Reiseantritt einen neuen Personalausweis oder Reisepass für Ihr Kind.

Bis zum 31. Dezember 2023 konnte man für Kinder unter zwölf Jahren einen "Kinderreisepass“ beantragen. Hat Ihr Kind noch einen gültigen Kinderreisepass, kann dieses Ausweisdokument bis zum Ende der Gültigkeit weiterverwendet werden.

Rechtsgrundlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Alter Kinderausweis oder Kinderreisepass, Reisepass oder Personalausweis
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde mit aktueller Namensführung
  • Einverständniserklärung beider Sorgeberechtigten oder der Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten
  • aktuelles Lichtbild als Frontalaufnahme nach internationalen Standards (biometrisches Lichtbild)
  • Ausweis des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils

Wichtiger Hinweis: Das Kind, für das der Reisepass oder Personalweis ausgestellt werden soll, muss bei der Antragstellung persönlich anwesend sein.

Kosten

  • Ausstellung eines Reisepasses an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro
  • Die Gebühren ergeben sich aus § 15 Passverordnung (PassV).

Fristen

Das Dokument sollte rechtzeitig vor Nutzungsbeginn beantragt werden.

Zuständige Stelle

Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.