Sanierungsgenehmigung
- Auf Antrag eines Bürgers werden in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten Sanierungsgenehmigungen erteilt.
Allgemeine Informationen:
- In der Stadt Neubrandenburg gibt es derzeit drei förmlich festgesetzte Sanierungsgebiete. Das Sanierungsgebiet "Altstadt", "Altstadt - Vor dem Treptower Tor" und die "Nordstadt - Ihlenfelder Vorstadt"
- In Sanierungsgebieten wird für Bauvorhaben und ausgewählte Rechtsvorgänge eine Sanierungsgenehmigung benötigt. Welche Rechtsvorgänge dies sind, ist in den Satzungen geregelt.
- Auch für die Errichtung von Werbeanlagen kann eine Sanierungsgenehmigung erforderlich sein. Das gilt in der Regel nicht für Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, wenn diese an ein Gebäude angebracht werden sollen.
- Ist für ein Bauvorhaben oder eine Werbeanlage eine Baugenehmigung erforderlich, so wird die Sanierungsgenehmigung durch die Abteilung 2.10 Bauaufsicht erteilt.
- Handelt es sich um ein verfahrensfreies (§ 61 LBauO M-V), ein genehmigungsfreigestelltes Bauvorhaben (§ 62 LBauO M-V) oder einen anderen Rechtsvorgang, so wird die Genehmigung durch das Sachgebiet 2.40.10 Städtebauförderung (Gemeinde) erteilt.
Bearbeitungsfristen
- Die Genehmigung ist innerhalb von einem Monat von der Gemeinde, von der Bauaufsichtsbehörde innerhalb von 2 Monaten zu erteilen. Es sei denn die Frist wird verlängert.
Notwendige Unterlagen
- Die Antragsunterlagen (siehe Ende der Seite unter Formulare, Übersichten, Satzungen) sind mit dem zuständigen Sachbearbeiter abzustimmen.
Rechtsgrundlagen
- Baugesetzbuch vom 23. September 2004 in der derzeit gültigen Fassung (§§ 144-145)
Gebühren
- Sanierungsgenehmigungen sind gemäß 6. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) Tarifstelle 3.3 gebührenpflichtig.