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Sonstiger Mangel Permanente Lärmbelästigung durch bellenden Wachhund

Gelöst / Erledigt
Eintrag vom 21.08.2023

Badem Food C&C Warenhandels GmbH

Sehr geehrte Damen und Herren, zum widerholten Male weise ich darauf hin, dass es fast jeden Abend über Stunden zu einer derartigen Lärmbelästigung durch den Hund des genannten Unternehmens kommt. Meine schulpflichtigen Kinder werden nachts mehrfach wach, welches nicht akzeptabel und auf dauer gesundheitsschädigend ist. Das Problem besteht seit 2022! Ich fordere Sie erneut auf, endlich geeignete Massnahmen zu ergreifen, um diesen unhaltbaren Zustand zu beenden. Sollten Sie meinen Angaben anzweifeln, nenne ich Ihnen gerne zahlreiche Anwohner der Obodritenstr. und des Polabenweges, die Sie zum Sachverhalt befragen können. Bei eventuellen Fragen zögern Sie nicht, mich anzurufen. Ich bitte Sie, mich bezüglich der Klärung des Sachverhaltes auf den Laufenden zu halten, vielen Dank. Mir freundlichen Grüßen Lars Pedersen

Kategorie: Sonstiger Mangel

Bearbeitung

13.09.2023 08:35
Status: Gelöst / Erledigt
Meldung: Die örtliche Ordnungsbehörde hat vor Ort bereits mehrmals gemeinsam mit dem Veterinäramt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte die Sachlage geprüft und ist mit dem Verantwortlichen ins Gespräch gekommen.
Hier konnten bislang jedoch nur Ergebnisse im Hinblick auf die Haltungsbedingungen erzielt werden. Darüber hinaus wird gegenwärtig der Erlass einer Ordnungsverfügung geprüft. Ausschlaggebend für den Nachweis der störenden Ereignisse können ausschließlich präzise Angaben zu den Lärmereignissen sein.
Damit die zuständige Abteilung den Sachverhalt in Ihrem Sinne bearbeiten kann, wäre die Erstellung und Übermittlung eines aussagefähigen Lärmprotokolls zwingend erforderlich. In diesem sollte über mehrere Tage/Wochen möglichst präzise erfasst werden, wann Sie durch das Bellen des Hundes in Ihrer Ruhe gestört wurden.

Dementsprechend wären folgende Angaben zu machen:
1. Tag
2. Uhrzeit (von...bis...)
3. Art der Ruhestörung
4. Zeugen (eindeutig identifizierbar)

Für die Beweisführung sind Zeugenaussagen von erheblicher Bedeutung, da im vorliegenden Fall die Behördenmitarbeiter die Lärmbelästigungen nicht selbst wahrnehmen bzw. bezeugen können.
Daneben steht den Betroffenen auch der zivilrechtliche Weg (Unterlassungsanspruch §§ 1004 i. V. m. 906 BGB) zur Durchsetzung der eigenen Ansprüche zur Verfügung.
23.08.2023 12:34
Status: In Bearbeitung
Meldung: Vielen Dank für den Hinweis. Der Mangel wurde an den zuständigen Fachbereich gemeldet.

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