Gewerbsmäßige Versteigerungen - Anzeige (§ 3 VerstV)
Nr. 99050057000000- weitere erforderliche Unterlagen und Informationen herauszugeben
- eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu ermöglichen
- im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Versteigerungsgut um gebrauchte Ware handelt
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige ist mit den Angaben
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
zu versehen und schriftlich vorzunehmen.
Falls es sich bei der Versteigerung um Waren handelt, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
ist in der schriftlichen Anzeige außerdem noch
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
anzugeben.
Kosten
Für die Anzeige fallen keine Gebühren an. Wenn die Frist für die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung verkürzt wird, fallen gemäß Ziffer 111.2.1 der Gewerbekostenverordnung Gebühren in Höhe von 26,00 Euro an.
- Gebühr: 26,00 Euro
Verkürzung der Anzeigefrist
Fristen
Die Anzeige hat in der angegebenen Frist zu erfolgen.
Formulare
Formulare sind bei der zuständigen Stelle oder auch im Internet erhältlich.
Hinweise
Bei der Versteigerung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist keine Anzeige erforderlich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung).
Eine Nachmeldung einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen von § 3 Abs. 2a Versteigererverordnung erfüllt sind.