Lärm durch Open-Air-Veranstaltungen
- Genehmigung des Betriebs von Beschallungsanlagen
- immissionsschutzrechtliche Überwachung der Veranstaltungen
Open-Air-Veranstaltungen verursachen oftmals Geräuschimmissionen durch Live-Musik, Diskotheken, Fahrgeschäfte u. ä. die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Die Geräusche treten oft zu Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen das öffentliche Interesse an öffentlichen Veranstaltungen z. B. Volksfesten und Konzerten gegenüber.
Open-Air-Veranstaltungen werden nach der Freizeitlärm-Richtlinie M-V beurteilt. Dabei sind die kulturelle, traditionelle und politische Bedeutung des Ereignisses mit einzubeziehen.
Die Immissionsrichtwerte sind nach der Zuordnung entsprechend dem Flächennutzungsplan (z. B. Wohngebiet, Gewerbegebiet), Werktag/Sonntag sowie der Tageszeit abgestuft, haben jedoch keinen Grenzwertcharakter. Auch können diese Werte für eine gewisse Anzahl von Tagen im Jahr ("seltenes Störereignis") überschritten werden.
Bearbeitungsfristen
- ca. vier Wochen
Besonderheiten
- wird für die Veranstaltung eine gaststättenrechtliche Gestattung erteilt, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung Bestandteil der Gestattung.
Notwendige Unterlagen
Bei Lärmbeschwerden sind folgende Angaben notwendig:
- Name und Anschrift
- Veranstaltung
- wann treten die Lärmbelästigungen auf (täglich, sporadisch, am Tag, nachts)
- Beschreibung der Lärmbelästigung
Rechtsgrundlagen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz i. d. F. v. 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)
- Erlass Richtlinie zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche (Freizeitlärm-Richtlinie) v. 3. Juli 1998 (ABl. M-V Nr. 36 S. 960)