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Verkehrsordnungswidrigkeiten

  • Verkehrsordnungswidrigkeiten im ruhenden und fließenden Verkehr

Die Verkehrsordnungswidrigkeiten werden unterteilt nach Verwarnungen (Geldbuße von 5,00 Euro bis 55,00 Euro) und bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeiten (Geldbuße ab 60,00 Euro). Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarngeld innerhalb einer Woche bezahlt.

Einen Anspruch auf die Erteilung der Verwarnung hat der Betroffene nicht. Falls der Betroffene sich auf dem Verwarnungsgeldangebot zur Ordnungswidrigkeit äußert, wird unter Berücksichtigung seiner Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung der Verwaltungsbehörde ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Ebenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen, wenn die Zahlung der Verwarnung nicht innerhalb einer Woche bei der Behörde eingeht.
Der Erlass des Bußgeldbescheides ist mit Kosten und Auslagen verbunden.

Bei bußgeldbewährten Verkehrsordnungswidrigkeiten erhält der Betroffene zunächst die Möglichkeit, sich zur Ordnungswidrigkeit zu äußern. Nach Einholung der Fahreignungsregisterauskunft (FAER-Auskunft) wird der Bußgeldbescheid erlassen. Dieser ist, abhängig vom Tatbestand, mit einer Eintragung ins FAER in Flensburg verbunden.

Bearbeitungsfristen

Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt gemäß § 24 i. V. m. § 26 Abs. 3 1. Halbsatz Straßenverkehrsordnung nach drei Monaten, wenn diese nicht entsprechend § 32 OWiG erkennbar gemäß § 33 OWiG unterbrochen wird.

Besonderheiten

  • Unterbrechung der Verfolgungsverjährung § 33 OWiG
    Bsp.: - die erste Vernehmung des Betroffenen (Ausfertigung des Verwarngeldangebotes oder der Anhörung)
    * Aufenthaltsermittlungen
    * Erlass des Bußgeldbescheides

Notwendige Unterlagen

Zur persönlichen Vorsprache in der Bußgeldabteilung sind das Schreiben oder der Bescheid der Behörde und ggf. der Personalausweis mitzubringen.

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrsordnung (STVO)
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung (VerwarnVwV)
  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
  • Straf-Prozess-Ordnung (StPO)

Gebühren

Im Bußgeldverfahren werden Verfahrenskosten in Höhe von 25,00 Euro (§ 107 OWiG) und Auslagen der Postzustellung von 3,50 Euro (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG) erhoben.