Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern FTG M-V)
- Entgegennahme des Antrages und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen des FTG M-V
Allgemeine Informationen:
- Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 FTG M-V erteilt werden.
- Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Besonderheiten
- Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus reinen Rentabilitätsgründen ist nicht zulässig.
- Der äußere Schutz der Sonn-und Feiertage (insbesondere der nach § 5 Abs. 2 und § 6 FTG M-V besonders geschützten stillen Feiertagen - Totensonntag, Volkstrauertag, Karfreitag, Heiliger Abend) hat Vorrang vor persönlichen und materiellen Interessen.
- Ausnahmegenehmigungen werden nur im Einzelfall erteilt. Eine allgemeine Freistellung von einem Verbot oder einer Beschränkung des FTG M-V ist unzulässig.
Besondere Voraussetzungen:
- Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
Notwendige Unterlagen
- formloser unterschriebener Antrag:
- Antragsteller (bei juristischen Personen auch deren gesetzlicher Vertreter)
- von welchem Verbot oder welcher Beschränkung wird eine Ausnahmegenehmigung beantragt
- konkrete Angabe der Zeit und des Ortes
- Begründung (wichtiger Grund)
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern-FTG M-V)
Gebühren
- Verwaltungsgebühr:
- Entstehen der Gebührenschuld: mit Eingang des Antrages bei der Stadt Neubrandenburg
- Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 3 bis 6 FTG M-V: 10,00 bis 250,00 Euro gemäß Tarifstelle 10 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (KostVO IM M-V)