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Ausnahmegenehmigung nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern FTG M-V)

  • Entgegennahme des Antrages und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen des FTG M-V

Allgemeine Informationen:

  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann in Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 FTG M-V erteilt werden.
  • Wer den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und der §§ 5 und 6 zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Besonderheiten

  • Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus reinen Rentabilitätsgründen ist nicht zulässig.
  • Der äußere Schutz der Sonn-und Feiertage (insbesondere der nach § 5 Abs. 2 und § 6 FTG M-V besonders geschützten stillen Feiertagen - Totensonntag, Volkstrauertag, Karfreitag, Heiliger Abend) hat Vorrang vor persönlichen und materiellen Interessen.
  • Ausnahmegenehmigungen werden nur im Einzelfall erteilt. Eine allgemeine Freistellung von einem Verbot oder einer Beschränkung des FTG M-V ist unzulässig.

Besondere Voraussetzungen:

  • Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Notwendige Unterlagen

  • formloser unterschriebener Antrag:
    • Antragsteller (bei juristischen Personen auch deren gesetzlicher Vertreter)
    • von welchem Verbot oder welcher Beschränkung wird eine Ausnahmegenehmigung beantragt
    • konkrete Angabe der Zeit und des Ortes
    • Begründung (wichtiger Grund)

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern-FTG M-V)

Gebühren

  • Verwaltungsgebühr:
    • Entstehen der Gebührenschuld: mit Eingang des Antrages bei der Stadt Neubrandenburg
    • Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 3 bis 6 FTG M-V: 10,00 bis 250,00 Euro gemäß Tarifstelle 10 der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (KostVO IM M-V)