Baugenehmigung für Werbeanlagen
- Annahme der Anträge und Bearbeitung
- Beratung
Allgemeine Informationen:
- Werbeanlagen größer als 1,0 m² bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung (§ 10 LBauO M-V).
- Was eine Werbeanlage ist und die Zulässigkeit von Werbeanlagen ist in § 10 LBauO M-V geregelt.
- Die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBauO M-V zu finden.
Notwendige Unterlagen
- Bauantrag (siehe Bauformulare), Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Beschreibung der Werbeanlage (Material), zeichnerische Darstellung der Anlage, ggf. Statik gemäß § 4 BauVorlVO M-V
Rechtsgrundlagen
- Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334) in der derzeit gültigen Fassung
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V. S. 612)
Gebühren
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V) vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V, S. 588)