Baugenehmigungen/Abbruchgenehmigungen
- Antragsannahme und Bearbeitung
- Beratung
Allgemeine Informationen:
- Baugenehmigungen sind erforderlich für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen (§ 59 LBauO M-V). Ausgenommen davon sind verfahrensfreie Vorhaben (§ 61 LBauO M-V) oder genehmigungsfreigestellte Vorhaben (§ 62 LBauO M-V).
- Die Beseitigung von Denkmalen, die in die Denkmalliste eingetragen sind, bedarf ebenfalls einer Baugenehmigung (§ 59 LBauO M-V). Weitere Informationen dazu unter dem Produkt "Beseitigung baulicher Anlagen".
- Die Erarbeitung der Bauantragsunterlagen sollte immer durch einen bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen; da im Baugenehmigungsverfahren nicht mehr alle Belange geprüft werden. Ein nicht fachkundiger Bauherr wäre hier überfordert.
- Die Einbindung eines Tragwerksplaners, der in eine Liste der qualifizierten Tragswerksplaner der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern eingetragen ist, ist zwingend erforderlich bei den Vorhaben, die keiner bauaufsichtlichen Statikprüfung bedürfen (§ 66 (2) LBauO M-V).
Notwendige Unterlagen
- Bauantragsformular
Die amtlich eingeführten Formulare können im Buchhandel bezogen oder hier heruntergeladen werden. - Bauvorlagen nach Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V)
- diverse Erklärungen der Tragwerksplaner und/oder Brandschutzplaner, nach gesetzlichen Maßgaben
Rechtsgrundlagen
- Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 334) in der derzeit gültigen Fassung
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO M-V) vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612)
Gebühren
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V) vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V, S. 588)