Gaststättengewerbe, Gestattung aus besonderem Anlass
Nr. 99025002056000Es ist beabsichtigt, während eines besonderen Anlasses (Volksfest, Musikveranstaltung…) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt…) aufzunehmen. Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG) ermöglicht das unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Diese Erlaubnis ist nur bei einem genehmigungspflichtigen Gaststättenbetrieb notwendig. Die Erlaubnis wird nicht benötigt, wenn
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.
Die Gestattung kann nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden. So wird zum Beispiel die Stelle, an der das gestattete Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes wird in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches benötigt. Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Rechtsgrundlagen
Erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefüllter Antrag
- Lage- oder Skizzenplan
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)*
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister*
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen*
- Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass oder Aufenthaltstitel)
- Nachweis des besonderen Anlasses
- bei juristischen Personen einen Handelsregisterauszug
- ggf. lebensmittelrechtlicher Unterrichtungsnachweis durch die IHK
*nicht älter als 3 Monate
Voraussetzungen
- Der Antragsteller/ die Antragstellerin besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit.
- Der besondere Anlass muss gegeben sein.
- Der Standort muss geeignet sein.
Kosten
Kosten der Gestattung nach der Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 1.09.2023
- bis einen Tag (von 0 - 24 Uhr) je Standort: 50,00 Euro
- jeder weitere Tag (von 0 - 24 Uhr) je Standort: 20,00 Euro, jedoch nicht mehr als 400,00 Euro
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Führungszeugnis
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes