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Öffentlich-rechtliche Namensänderung

  • Entscheidungen über Anträge auf Änderung von Vor- und Familiennamen im öffentlich-rechtlichen Bereich

Allgemeine Informationen:

Ein Vor- und Familienname darf im Einzelfall geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers gegenüber den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung überwiegt.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzulänglichkeiten und/oder Unerträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.

Bearbeitungsfristen

  • Die Bearbeitungszeit dauert etwa 6 Monate, bei Gerichtsentscheidungen bis zu 3 Jahren

Hinweis:

  • Nach vollzogener Namensänderung sind die Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis) nicht mehr gültig und neu zu beantragen.

Besondere Voraussetzungen

  • Der Antragsteller muss Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz sein. Antragsteller können auch staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge sein sowie Asylberechtigte mit Wohnsitz in Neubrandenburg.

Besonderheiten

  • Einholen von Gutachten
  • Beantragung eines Führungszeugnisses für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bei beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Personen
  • Stellungnahme des Jugendamtes für minderjährige Kinder
  • Stellungnahmen von weiteren zu beteiligenden Behörden als auch die Anhörung weiterer Beteiligter

Notwendige Unterlagen

  • formgebundener, ausgefüllter Antrag
  • Begründung des Antrags
  • Personalausweis
  • Personenstandsurkunden, wie Geburts-, Heirats-, Scheidungsurkunden
  • Meldebescheinigung
  • evtl. weitere Urkunden und Zeugnisse

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 05. Januar 1938 in der zurzeit gültigen Fassung
  • Namensänderungsverwaltungsvorschrift vom 18. April 1986

Gebühren

  • Gebühren für die Änderung eines Familiennamens von 2,50 Euro bis 1022,00 Euro
  • Gebühren für die Änderung eines Vornamens von 2,50 Euro bis 255,00 Euro
  • Die Gebühr ist jeweils bei Aushändigung der Urkunde zu entrichten
  • Eine individuelle Beratung ist vor der Antragstellung zu empfehlen.