Reisegewerbekartenerteilung
- Aufnahme von Anträgen für die Erteilung, Verlängerung und Ausdehnung von Reisegewerbekarten
Allgemeine Informationen:
- Das Reisegewerbe wird benötigt:
- bei der Teilnahme an Märkten, Messen und Verkaufsveranstaltungen
- aufsuchen von Kunden ohne Bestellung (von Haus zu Haus)
- für die Tätigkeit des Schaustellers
- das Reisegewerbe kann in eigener Person ausgeübt werden (in der Umgangssprache selbständiges Reisegewerbe)
- oder als Arbeitnehmer (Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der originalen Reisegewerbekarte des Arbeitgebers ist notwendig)
Hinweis:
Die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis stellt eine Ordungswidrigkeit dar. Die Fortsetzung des unerlaubten Betriebes kann durch die zuständige Behörde verhindert werden.
Besonderheiten
- Verzögerungen bei der Beantragung der Erlaubnis können auftreten durch:
- Eintragung im Führungszeugnis (Anforderung der Strafakte)
- Eintragung im Gewerbezentralregister
- Eintragung beim Amtsgericht
- Steuerrückstände
- Nichtzahlung öffentlicher Beiträge und Gebühren
- Begangene Ordnungswidrigkeiten
- Gewerbeuntersagungsverfahren u. ä.
- Fehlen der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung/Arbeitserlaubnis bei Ausländern
Bearbeitungsfristen
- ca. 4 bis 6 Wochen (abhängig von der Zuarbeit anderer Behörden bei der Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, Einreichung der Unterlagen vom Bürger)
Notwendige Unterlagen
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- aktuelles Führungszeugnis mit Belegart "O" - zur Vorlage bei einer Behörde
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt
- Lichtbild (es besteht die Möglichkeit, den Fotoautomaten im Foyer des Rathauses zu nutzen)
- Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis bei Ausländern (soweit erforderlich)
- Personalausweis/Pass
Rechtsgrundlagen
- Gewerbeordnung
Gebühren
- Verwaltungsgebühren Entstehen der Gebührenschuld: mit dem Eingang des Antrages bei der Stadt Neubrandenburg
- Die Verwaltungsgebühr ist zu zahlen: mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
- bei Erlaubniserteilung: gemäß Tarifstelle 119 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
- unbefristet 64,00 - 414,00 Euro
- Verlängerung von befristet auf unbefristet 64,00 Euro
- bei Erweiterung der Tätigkeit: gemäß Tarifstelle 120 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)
- 22,00 - 127,00 Euro
- bei zurückgezogenem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (Vw KostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
- bei abgelehntem Antrag: gemäß § 15 des Verwaltungskostengesetzes M-V (VwKostG M-V) i. V. m. GewKostVO M-V
- bei Erlaubniserteilung: gemäß Tarifstelle 119 der Kostenverordnung des Landes M-V (GewKostVO M-V)