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Hundeangelegenheiten

  • Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung)

Allgemeine Informationen:

Gefährliche Hunde sind:

  • American Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Bull Terrier

Vor Halten eines gefährlichen Hundes ist in der Behörde ein Antrag zu stellen. Im Zuge des Antragsverfahrens ist durch den Halter eine theoretische und praktische Prüfung abzulegen. Es kann aber auch durch den amtlichen Tierarzt ein Wesenstest für das Tier absolviert werden, der bescheinigt, dass das Tier nicht gefährlich ist.

Als gefährlich im Sinne der Hundehalterverordnung gelten Hunde,

  • bei denen von einer durch Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung vergleichbaren Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
  • die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein (bissige Hunde),
  • die wiederholt Menschen gefährdet haben, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.

Bei Zweifeln hinsichtlich der Gefährlichkeit eines Hundes kann die örtliche Ordnungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. Der zuständige Amtstierarzt soll vor einer Entscheidung nach Satz 1 angehört werden.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 313)
  • Sicherheits- und Ordnungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 25. März 1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (GVOBl. M-V S. 176)

Die erforderlichen Daten werden ausschließlich zum Zweck der Verwaltungsentscheidung erhoben, verarbeitet und weitergeleitet. Die Ermächtigungen ergeben sich aus den §§ 2, 4 und 7 der Hundehalterverordnung M-V vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295, 488), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 313), i. V. m. den §§ 27 ff. des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (GVOBl. M-V S. 176). Die Übermittlung personenbezogener Daten an die im Verfahren zu beteiligenden Stellen ist zulässig. Auf Verlangen wird dem Antragsteller gemäß § 24 des Landesdatenschutzgesetzes M-V Auskunft unter anderem über die zu seiner Person gespeicherten Daten und die am Verfahren beteiligten Behörden und Stellen erteilt. Der Antragsteller hat das Recht auf Auskunft zu diesen Daten und den Anspruch auf Berichtigung. Der Antragsteller hat das Recht die Datenerhebung zu verweigern. Bei Verweigerung der Daten ist eine Bearbeitung nicht möglich.