KFZ Kurzzeitkennzeichen
Allgemeine Informationen
Kurzzeitkennzeichen sind ab Tag der Zuteilung maximal 6 Tage gültig. Das Ablaufdatum ist auf dem Kennzeichenschild am rechten Rand eingeprägt. Nach diesem Datum ist das Kennzeichen nicht mehr gültig und darf nicht mehr verwendet werden.
Die Beantragung erfolgt bei der für den Wohnsitz des Antragstellers oder Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde. Der Standort ist durch einen Kaufvertrag oder eine Rechnung nachzuweisen.
Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für Probe,- Prüfungs- und Überführungsfahrten für das in dem Fahrzeugschein eingetragenen Fahrzeug verwendet werden.
Dokumente:
Vollmacht zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde (PDF, 26 kB, 14.01.2026)
Einwilligung - Minderjährige als Fahrzeughalter (PDF, 136 kB, 14.01.2026)
SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (PDF, 97 kB, 14.01.2026)
Voraussetzung
- das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein
- das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder besitzt eine Einzelgenehmigung
- Zulassungsbescheinigung Teil I (auch in Kopie)
- eVB-Nummer für Kurzzeitkennzeichen als Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
- Personaldokument mit gültiger Anschrift
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (HU) evtl. auch Nachweis der gültigen Sicherheitsprüfung (SP)
- eventuell Vollmacht bei Beantragung durch Dritte
Rechtsgrundlage
§ 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung