Sprungziele
Inhalt

Bauordnung & Bauaufsicht

Die Bauaufsicht im Sinne des öffentlichen Rechts wird von den Bauaufsichtsbehörden wahrgenommen, die mit dem Vollzug des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts befasst sind. Das Bauordnungsrecht ist in Deutschland Landesrecht, d. h., es wird von jedem Bundesland eigenständig in den Landesbauordnungen geregelt. Die Bauaufsicht ist Teil des Ordnungsrechts und dient der Gefahrenabwehr. Die Bauaufsichtsbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Aufbau und Zuständigkeiten

Gemäß § 57 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) sind die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die unteren Bauaufsichtsbehörden und nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden im übertragenen Wirkungskreis wahr.

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 57 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V).

Die nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften erforderlichen Anträge, Genehmigungen und Bescheide bedürfen der Schriftform. Anzeigen, Mitteilungen und Unterrichtungen können schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 57 Abs. 4 LBauO M-V). Die Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg ist in Bauaufsichtsbezirke unterteilt. Um Informationen über Ansprechpartner/in des jeweiligen Bauaufsichtsbezirkes zu erhalten, klicken Sie bitte im digitalen Stadtplan die farbigen Flächen an.

Verfahren

Die verschiedensten Vorhaben im Sinne der Landesbauordnung M-V können mit Hilfe folgender Verfahren beurteilt, beschieden oder abgenommen werden:

  • Verfahrensfreie Bauvorhaben und Beseitigung von Anlagen nach § 61 LBauO M-V
  • Genehmigungsfreistellung (Online-Antrag) nach § 62 LBauO M-V
  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V
  • „volles“ Genehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V
  • Genehmigung Fliegender Bauten nach § 76 LBauO M-V.

Nach der Landesbauordnung M-V entbinden die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76, und 77 Abs. 1 Satz 3 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 63, 64 66 Abs. 4 und § 77 Abs. 3 nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an (bauliche) Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Fristenregelung bei Verfahren nach § 62 und § 63 LBauO M-V

Bei der Genehmigungsfreistellung darf mit der Errichtung eines Bauvorhaben nach Abs. 1 darf begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt hat, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches beantragt wurde (§ 62 Abs. 2 und 3 LBauO M-V).

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängern (LBauO M-V § 53 Abs. 2 Satz 1).

Bauantrag, Bauvorlagen

Der Bauantrag ist schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle zur Bearbeitung und Beurteilung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) sind einzureichen. Der Bauantrag ist vom Entwurfsverfasser und vom Bauherrn, die Bauvorlagen sind vom Entwurfsverfasser und ggf. den Fachplanern zu unterschreiben (§ 68 LBauO M-V). Die Beschaffenheit und Anzahl der vorzulegenden Bauvorlagen müssen den Bestimmungen der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V) entsprechen.