Anmeldung der Schulanfänger für das Schuljahr 2025/26
Die Sorgeberechtigten (i. d. R. die Eltern) von schulpflichtig werdenden Kindern, haben die Möglichkeit, zwischen sechs Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Neubrandenburg zu wählen. Nachfolgend erhalten Sie Informationen zu den Grundsätzen des Anmeldeverfahrens.
Informationen in Leichter Sprache
Weil viele Menschen Texte in Leichter Sprache besser verstehen können.
Anmeldung für die Schule
Alle Kinder mit einem Geburtsdatum vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 kommen 2025 in die Schule.
Diese Schule heißt Grundschule.
Dafür müssen Sie Ihr Kind anmelden.
Das ist sehr wichtig.
Sie müssen Ihr Kind für eine öffentliche Grundschule anmelden.
Das ist eine Schule von der Stadt.
Die Anmeldung geht so:
Sie erhalten einen Brief von der Stadtverwaltung Neubrandenburg.
Dieser Brief kommt im Monat September.
In diesem Brief stehen alle Informationen zur Anmeldung.
Die Anmeldung geht nur online.
Also nur mit dem Computer oder Handy.
Die Anmeldung geht nicht im Büro der Stadtverwaltung
Es ist kein Brief angekommen?
Bitte schreiben Sie eine E-Mail an die Stadtverwaltung.
Die E-Mail-Adresse ist:
schulanmeldung@neubrandenburg.de.
Bitte schreiben Sie in die E-Mail auch
- den Namen des Kindes
- das Geburtsdatum
Wir schreiben dann zurück.
Beginn der Schulpflicht
Kinder, die zwischen dem 01.07.2018 und dem 30.06.2019 geboren wurden, müssen ab dem Schuljahr 2025/2026 zur Schule gehen.
Vorzeitige Einschulung:
Kinder, die zwischen dem 01.07.2019 und dem 30.06.2020 geboren wurden, können vorzeitig eingeschult werden, wenn die Eltern einen Antrag stellen und das Kind körperlich, geistig und verhaltensmäßig bereit ist.
Zurückstellung:
Eltern haben die Möglichkeit, die Einschulung ihres Kindes auf Antrag um ein Jahr zu verschieben, wenn gesundheitliche Gründe dafür sprechen.
Anmeldung
Eltern müssen ihr schulpflichtig werdendes Kind bis zum 31. Oktober 2024 an einer kommunal getragenen Grundschule in Neubrandenburg anmelden, wenn sie dort ihren Hauptwohnsitz haben. An dieser Stelle werden Sie zur Online-Anwendung weitergeleitet. Die Anmeldeinformationen erhalten die Eltern im September 2024 schriftlich nach Hause.
Sie haben keine Post erhalten? Sie möchten Ihr Kind für die vorzeitige Einschulung anmelden? Sie wohnen außerhalb von Neubrandenburg, wünschen jedoch die Einschulung Ihres schulpflichtig werdenden Kindes an einer öffentlichen Grundschule im Stadtgebiet Neubrandenburg? Dann senden Sie eine kurze E-Mail an
schulanmeldung@neubrandenburg.de
unter Angabe des Namens und Geburtsdatums des Kindes. Nach Prüfung der Legitimation, erhalten Sie die benötigten Unterlagen per Post.
Bitte nehmen Sie ebenfalls unter der angegebenen E-Mail-Adresse Kontakt auf, wenn Ihr Kind vom Schulbesuch 2024/25 zurückgestellt wurde und Sie die seinerzeit vorgenommene Schulanmeldung aktualisieren möchten. Sollte kein Änderungsbedarf bestehen, wird die Schulanmeldung des Schuljahres 2024/25 für das Einschulungsjahr 2025 fortgeführt.
Schulen in freier Trägerschaft (Private Schulen)
Wenn das Kind an einer Privatschule angemeldet werden soll oder bereits angemeldet wurde, muss zusätzlich die Onlineanmeldung für eine öffentliche Grundschule in Trägerschaft der Stadt Neubrandenburg erfolgen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf
Wenn das Kind besondere Bedürfnisse hat (z.B. körperlich, sprachlich, Verhalten, Lernen, Sehen oder Hören), kann ein Antrag auf Sonderpädagogischen Förderbedarf gestellt werden.
Schuleingangsuntersuchung
Vor der Einschulung findet eine Untersuchung im Gesundheitsamt statt, um festzustellen, ob das Kind in seiner gesamten Entwicklung den zu erwartenden Anforderungen der Schule aus medizinischer Sicht gewachsen sein wird.
Aufnahmekapazität
Wenn es an einer Schule mehr Anmeldungen als freie Plätze gibt, entscheidet die Entfernung vom Wohnort zur Schule, wer aufgenommen wird. Härtefälle finden entsprechende Berücksichtigung.
Hortbetreuung
Für die Anmeldung zur Hortbetreuung müssen Eltern sich direkt an einen Hortträger wenden.
Nähere Hinweise entnehmen Sie bitte den Informationen zum Anmeldeverfahren der Schulanfängerinnen und Schulanfänger des Schuljahres 2025/26 (siehe Dokumente).
Rechtliche Grundlagen
§ 49 Schulgesetz M-V (SchulG M-V) - Pflichten der Erziehungsberechtigten
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,
1. die Schulpflichtige oder den Schulpflichten zur Schule an- und abzumelden,
[…]
§ 43 SchulG M-V – Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres sechs Jahre alt werden, mit dem 1. August desselben Jahres. In diesem Jahr können auch Kinder, die spätestens am 30. Juni des darauf folgenden Jahres sechs Jahre alt werden, auf Antrag der Erziehungsberechtigten mit Beginn des Schuljahres eingeschult werden, wenn sie für den Schulbesuch körperlich, geistig und verhaltensmäßig hinreichend entwickelt sind. Die Ent-scheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule. Mit der Einschulung beginnt die Schulpflicht.
(2) Kinder werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen, die einen erfolgreichen Schulbesuch nicht erwarten lassen, um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule unter Einbeziehung des Zentralen Fachbereiches für Diagnostik und Schulpsychologie.
§ 45 SchulG M-V – Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen
(1) […] Satz 3
Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches sowie in eine berufliche Schule besteht nur an der örtlich zuständigen Schule. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen Regelungen festgelegt ist. Am Mehrfachstandort besteht im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches nach Wahl.
§ 46 SchulG M-V – Örtlich zuständige Schule
(1) Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Schülerinnen und Schülern beruflicher Schulen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder, soweit ein solcher nicht besteht, des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort der betrieblichen Ausbildungs- oder Arbeitsstätte, sofern ein Ausbildungsverhältnis mit einem Betrieb besteht.
(2) Der Einzugsbereich einer Schule ist grundsätzlich das Gebiet des Schulträgers.
[…]
(3) Aus wichtigem Grund kann der Träger der örtlich zuständigen Schule den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches sowie einer anderen beruflichen Schule gestatten, ins-besondere wenn
1. die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter erheblichen Schwierig-keiten zu erreichen ist und keine Unterbringung in einem Internat oder Wohnheim möglich ist,
2. der Besuch einer anderen Schule dem Schulpflichtigen die Förderung spezieller Interessen oder Fähigkeiten oder die Wahrnehmung seines Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde oder
3. besondere soziale Umstände vorliegen.
Der Besuch einer örtlich nicht zuständigen Schule des Primarbereiches bedarf der Zustim-mung des aufnehmenden Schulträgers. Widerspruchsbehörde in Bezug auf den Besuch einer anderen Schule des Primarbereiches ist die oberste Schulbehörde.
Verwaltungsvorschrift „Die Arbeit in der Grundschule (VV „Die Arbeit in der Grundschule“)
9.3 Schulpflichtig werdende Kinder sind bis zum 31. Oktober des Vorjahres durch die Erziehungsberechtigten an der örtlich zuständigen Schule anzumelden.
9.3.4 Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Schulträger der örtlich zuständigen
Schule und der unteren Schulaufsicht bis zum 31.01. des Jahres mitzuteilen, welche Kinder zum Schuljahresbeginn aufgenommen werden.
9.3.5 Die Entscheidung über die Aufnahme in die Schule ist den Erziehungsberechtigten durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der örtlich zuständigen Schule oder der Schule in freier Trägerschaft schriftlich mitzuteilen.
9.5.2 Die Entscheidung über die vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der örtlich zuständigen Schule, auch bei einer gewünschten Beschulung in einer Schule in freier Trägerschaft.
Hierzu werden das Ergebnis der schulärztlichen Einschulungsuntersuchung und mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten die Entwicklungsdokumentation aus der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege sowie ggf. weitere medizinische Gutachten einbezogen.
§ 1 Schulpflichtverordnung M-V (SchPflVO M-V) – Beginn des Schulverhältnisses
(1) Erziehungsberechtigte, deren Kinder mit Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig werden oder die deren vorzeitige Aufnahme beantragen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Schulgesetzes), melden ihre Kinder bei der örtlich zuständigen Schule an. § 41 Absatz 3 des Schulgesetzes und § 46 Absatz 3 des Schulgesetzes bleiben unberührt. Ein Termin wird den Erziehungsberechtigten in einer Form, durch die die Kenntnisnahme in der Regel gesichert ist, öffentlich bekanntgegeben.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst eine schulärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder.
§ 5 SchPflVO M-V – Zuweisung der Schülerinnen und Schüler
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet im Rahmen der Aufnahmekapazität über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers.
(2) In den Fällen, in denen Anmeldungen für eine bestimmte Schule wegen Überschreitung der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigt werden können, berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich der zuständigen Schulbehörde. Sie oder er fordert die Erziehungsberechtigten der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers oder die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler auf, eine Ersatzwahl anzugeben. Machen sie davon keinen Gebrauch oder ist auch die Aufnahmekapazität der weiteren gewählten Schule erschöpft, trifft die zuständige Schulbehörde für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler unter Beachtung des § 45 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes die Entscheidung.
FAQ - Häufig gestellte Fragen zur Schulanmeldung in Neubrandenburg
Wann beginnt die Schulpflicht in Neubrandenburg?
Kinder, die zwischen dem 01.07.2018 und 30.06.2019 geboren wurden, sind schulpflichtig für das Schuljahr 2024/2025 (Regeleinschulung).
Gibt es Ausnahmen für eine vorzeitige Einschulung?
Ja, Kinder, die zwischen dem 01.07.2019 und 30.06.2020 geboren wurden, können vorzeitig eingeschult werden, wenn ein Antrag gestellt wird und das Kind körperlich, geistig und verhaltensmäßig ausreichend entwickelt ist.
Können Sorgeberechtigte die Einschulung um ein Jahr zurückstellen lassen?
Ja, eine Rückstellung um ein Jahr ist möglich, wenn ein Antrag gestellt wird und ein erfolgreicher Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht zu erwarten ist.
Wie erfolgt die Anmeldung zur Schulanmeldung?
Die Anmeldung erfolgt kontaktlos über die Internetseite www.neubrandenburg.de/Leben-Wohnen/Bildung/Schulen/Einschulung und muss vor dem 31. Oktober 2024 erfolgen.
Was ist zu tun, wenn das Kind an einer Privatschule angemeldet werden soll?
Neben der Anmeldung bei der Stadt Neubrandenburg muss auch direkt Kontakt zur Privatschule aufgenommen werden.
Darf das Kind an einer örtlich nicht zuständigen Schule angemeldet werden?
Nur, wenn die schriftliche Genehmigung des Schulträgers der Gemeinde vorliegt, in welcher Sorgeberechtigte und Einschüler ihren Wohnsitz haben.
Was passiert bei Überschreitung der Aufnahmekapazität einer Schule?
Wenn die Wunschschule keine Plätze mehr hat, wird die Zweitwunschschule in Betracht gezogen. Falls auch dort keine Kapazität besteht, entscheidet das Staatliche Schulamt Neubrandenburg über die Zuweisung an eine andere Schule.
Wann findet die Schuleingangsuntersuchung statt?
Die Schuleingangsuntersuchung im Gesundheitsamt dient der Feststellung möglicher Hindernisse für einen erfolgreichen Schulbesuch und erfolgt vor dem Kennenlerngespräch mit der Schulleitung.
Wie wird ein Bedarf an Hortbetreuung angemeldet?
Die Anmeldung für die Hortbetreuung muss direkt bei einem entsprechenden Hortträger erfolgen und wird nicht mit der Schulanmeldung entgegengenommen.
Wie ist im Falle eines Umzuges oder einer Wohnsitzänderung vorzugehen?
Das Datum der Veränderung und die neue Anschrift sind unverzüglich an schulanmeldung@neubrandenburg.de unter Angabe von Name, Vorname und Geburtsdatum des einzuschulenden Kindes mitzuteilen.
Datenschutz
Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit der Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg ist mit der Verarbeitung der von Ihnen mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Landesdatenschutzgesetz M-V (DSG M-V) sowie den Spezialgesetzen.
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